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Entscheidung

4 StR 153/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR153
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR153.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag sowie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 19. Dezember 2022 wird a) das Verfahren im Fall II. 2 der Urteilsgründe auf den Vor- wurf der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tat- einheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt, Freiheitsberau- bung und Bedrohung beschränkt, b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geän- dert, dass der Angeklagte der besonders schweren sexu- ellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie des sexuellen Übergriffs mit Gewalt schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexuel- ler Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt, Freiheitsberau- bung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) sowie we- gen sexuellen Übergriffs mit Gewalt in einem weiteren Fall (Fall II. 1 der Urteils- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Senat den Vorwurf einer tatein- heitlich begangenen versuchten Nötigung mit Zustimmung des Generalbundes- anwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. 2. Der Senat hat den Schuldspruch – wie aus der Beschlussformel ersicht- lich – geändert. Soweit im Fall II. 2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurtei- lung wegen versuchter Nötigung entfallen ist, ergibt sich dies aus der Verfol- gungsbeschränkung gemäß Ziffer 1. Darüber hinaus konnte auch die tateinheit- lich erfolgte Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs mit Gewalt keinen Be- stand haben, weil die ihr zugrundeliegenden Tathandlungen bereits von der Ver- urteilung wegen besonders schwerer sexueller Nötigung erfasst werden, die im Wege der Gesetzeskonkurrenz vorgeht (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler, 59. Ed., § 177 Rn. 72). Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung konnte hingegen bestehen bleiben. Denn dieser Tatbestand tritt vorliegend nicht hinter dem der besonders schweren sexuellen Nötigung im Wege der Gesetzes- konkurrenz zurück. Nach den getroffenen Feststellungen war die mehrstündige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Nebenklägerin durch Abschließen 1 2 3 - 4 - des Ladenlokals nicht lediglich tatbestandliches Mittel der sexuellen Nötigung, sondern sollte dazu dienen, das Entfliehen der Nebenklägerin zu verhindern. Mit- tel der besonders schweren sexuellen Nötigung waren hingegen körperliche Ge- walt und die Drohung mittels Messers. Bei dieser Sachlage kommt der Freiheits- beraubung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 ‒ 3 StR 364/91, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 7; Beschluss vom 1. Oktober 1998 – 4 StR 347/98, juris Rn. 5). 3. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Die Verfahrensbeschränkung und die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses sowie die daraus resultierende Änderung des Schuld- spruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe lassen den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts des unverändert maßgebli- chen Strafrahmens des § 177 Abs. 8 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahre) und der tateinheitlich verwirklichten Delikte der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) und der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe) ohne die tateinheit- liche Verurteilung wegen „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ und versuchter Nöti- gung auf eine niedrigere Einzelstrafe für die ausgeurteilte Tat erkannt hätte. Die zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände bestehen fort. Dies be- trifft ausdrücklich den Strafzumessungsgrund der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Strafgesetze, wenngleich nunmehr lediglich drei statt der berücksich- tigten fünf Delikte in Rede stehen, zumal die Korrektur des Konkurrenzverhältnis- ses keine Verringerung des Tatunrechts zur Folge hat. b) Die Strafkammer hat – entgegen der Auffassung des Generalbundes- anwalts – eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu 4 5 6 - 5 - Recht nicht erwogen. Denn nach den Urteilsfeststellungen liegt bereits die An- nahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nach alter und neuer Gesetzesfas- sung fern. Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt eine Aufhebung des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Maßregelanordnung nach § 64 StGB beantragt hat, steht der Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 4 StR 334/20 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 30. September 1992 ‒ 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3). 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Ferner hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisions- verfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 19.12.2022 ‒ 64 KLs-12 Js 1891/22-22/22 7 8