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Entscheidung

4 StR 92/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR92.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023 ein- stimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 16. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in den Fällen II.10., 12. und 14. der Urteilsgründe unerörtert gelassen, ob dem Angeklagten nach den Feststel- lungen eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zukam. Denn der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB setzt ein aktives Einwirken auf das Kind voraus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14 Rn. 10 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 263], zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB aF auch BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 4 StR 473/22 Rn. 9) und kann jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation eines Zwei-Personen-Verhältnisses zwischen dem Täter und dem Kind auch von einem Garanten nicht durch ein bloß passives Dulden der von dem Kind an ihm vorgenommenen sexuellen Handlung verwirk- licht werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Beteiligungsform ein Garant, der - 3 - eine sexuelle Handlung zwischen dem Kind und einem Dritten pflichtwidrig nicht verhindert, sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Alternative des Vornehmenlassens strafbar machen kann, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 16.05.2022 ‒ 21 KLs - 540 JS2552/19-5/20