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Beschluss

6 StR 425/23

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR425.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB vom Senat anzuwendenden Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23) vorliegt. Denn die Strafkammer hat die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi