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Entscheidung

VI ZR 277/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223BVIZR277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223BVIZR277.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 277/22 vom 12. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Böhm und Dr. Katzenstein beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 28. September 2023 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revi- sion zuzulassen ist. 2. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 3 - a) So hat sich der Senat auch mit dem Vorbringen in der Nichtzulassungs- beschwerdebegründung befasst, das Berufungsgericht sei von einer zu hohen Schwelle in Bezug auf die Darlegungslast bei immateriellen Schäden nach Art. 82 DSGVO ausgegangen, ohne sich mit dem diesbezüglichen Meinungsstreit sowie den beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hierzu anhängigen Vor- abentscheidungsverfahren auseinanderzusetzen und das Berufungsverfahren gegebenenfalls auszusetzen. Die Klagepartei hat insoweit die Zulassungsgründe der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Rechtsfortbildung geltend gemacht und die Auffassung vertreten, der Senat müsse gegebenenfalls selbst die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor- legen oder das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in anderen Vor- abentscheidungsverfahren aussetzen. Der Senat hat das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 - C-300/21 abgewar- tet und in seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einbezogen. Nach dem genannten Urteil ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, sondern dass darüber hinaus der Eintritt eines Schadens erforderlich ist (VersR 2023, 920 Rn. 31 ff., 42). Wei- ter hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Re- gelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (aaO Rn. 51). Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt (aaO Rn. 50), dass die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle nicht bedeutet, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen. 4 5 - 4 - Auch wenn damit noch nicht alle Fragen geklärt sind, wie etwa die Frage, ob negative Gefühle, wie z. B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorgen und Ängste, bereits einen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darstellen (vgl. Senat, Vorlagebeschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, juris), so steht doch inzwischen fest, dass der Betroffene, der Ersatz des immateriellen Scha- dens verlangt, jedenfalls geltend machen (und ggf. nachweisen) muss, dass der Verstoß gegen die DSGVO negative Folgen für ihn gehabt hat, die einen imma- teriellen Schaden darstellen könnten. Diese negativen Folgen muss er also zu- mindest benennen, wie dies etwa der Kläger in dem dem Vorlagebeschluss des Senats vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22 zugrundeliegenden Verfahren getan hat (juris Rn. 5, 33). Nach diesem Maßstab war es zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin zu negativen Folgen, die einen immateriellen Schaden darstellen könnten, in den von ihm insoweit erwähnten Schriftsatz vom 23. Februar 2022 oder in den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2022 nicht gesehen hat. Die Klägerin hat ihre Kla- geerweiterung auf Schadensersatz "in angemessener Höhe, jedoch nicht unter 50.000 €", im Schriftsatz vom 23. Februar 2022 der Sache nach mit materiellen - wirtschaftlichen - Nachteilen begründet, die mit entsprechenden wirtschaftlichen Vorteilen für die Beklagten korrespondiert haben sollen und die sie mangels Kenntnis der Mails, die auf dem streitgegenständlichen E-Mail-Account einge- gangen seien, nicht beziffern könne. Negative Folgen, die eventuell einen (vom EuGH noch nicht näher definierten) immateriellen Schaden begründen könnten, enthält weder der Schriftsatz vom 23. Februar 2022 noch sind sie aus dem Sit- zungsprotokoll vom 25. Februar 2022 ersichtlich; jedenfalls hat die Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht aufgezeigt, dass und an welcher Stelle diesbezüglicher Vortrag gehalten und vom Berufungsgericht übergangen worden sein soll. Der 6 7 - 5 - Vortrag zu negativen Folgen immaterieller Art erst in der Nichtzulassungsbe- schwerdebegründung (S. 25 f.) vermochte eine Gehörsverletzung seitens des Berufungsgerichts nicht zu begründen. b) Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungs- beschwerde ferner mit deren Rügen (Gehörs- und Divergenzrüge) im Zusam- menhang mit der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Beweisvereite- lung auseinandergesetzt. Dass auch insoweit eine Vorlage an den EuGH veran- lasst gewesen wäre, wurde, anders als in der Anhörungsrüge behauptet, mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. 3. Soweit die Anhörungsrüge nunmehr auch Gehörsverletzungen seitens des Berufungsgerichts geltend macht, die noch nicht Gegenstand der Nichtzu- lassungsbeschwerdebegründung waren, ist hierfür im Verfahren gemäß § 321a ZPO kein Raum. Seiters Oehler Müller Böhm Katzenstein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2019 - 91 O 28/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2022 - 5 U 160/19 - 8 9