Entscheidung
XI ZB 18/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223BXIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223BXIZB18.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/23 vom 12. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Juli 2023 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Darlehensrückzahlung in An- spruch. Nach Verwerfung des Einspruchs des Beklagten gegen den von der Klä- gerin erwirkten Vollstreckungsbescheid durch Zweites Versäumnisurteil vom 10. März 2023 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. April 2023 die Kosten der Klägerin festgesetzt. Die gegen den ihm am 19. April 2023 zugestellten Be- schluss eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesge- richt mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Juli 2023 als unzulässig verwor- fen, weil sie erst am 26. Mai 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Landgericht eingegangen sei. 1 - 3 - II. Die mit Schreiben vom 29. August 2023 und vom 4. Oktober 2023 einge- legte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung des Kostenfestset- zungsverfahrens (§ 104 ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nicht- zulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427/17, NJW-RR 2018, 1479 Rn. 8 f.). 2 - 4 - Da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 06.07.2023 - 44 O 477/22 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.07.2023 - 8 W 17/23 - 3