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Entscheidung

IV ZR 125/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:131223BIVZR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:131223BIVZR125.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 125/23 vom 13. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 13. Dezember 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Rostock - 4. Zivilse- nat - vom 11. Mai 2023 zugelassen. Der Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23.068,43 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung geltend. Er unterhält seit 2006 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach § 1 Abs. 1 der dem Ver- 1 2 - 3 - sicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen für die Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung (BUZ 2004) verspricht die Beklagte bei einer Be- rufsunfähigkeit von mindestens 50 % die Zahlung einer monatlichen Rente und die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. § 2 BUZ 2004 lautet auszugsweise: "(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versi- cherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräf- teverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus- gestaltet war - oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf- grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht … . (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind. (3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer- stande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zu- letzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Be- einträchtigung ausgestaltet war - oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung aus- geübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung ent- spricht …, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollstän- dige oder teilweise Berufsunfähigkeit." Der Kläger ist gelernter Anlagenmechaniker. Er arbeitete seit 2008 als Schweißer. Seine Anstellung wurde zu Ende April 2015 betriebsbe- dingt gekündigt. Seit dem 24. Juli 2017 ist der Kläger als Facharbeiter in der Anlagenbedienung tätig. 3 - 4 - Im Februar 2016 machte der Kläger Versicherungsleistungen wegen Erkrankungen seiner Augen geltend. Er hat behauptet, zumindest seit dem 1. Januar 2015 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Im März 2019 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht mangels Nachweises einer bedin - gungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab und verwies den Kläger hilfsweise auf seine seit dem 24. Juli 2017 ausgeübte Tätigkeit. Der Kläger hat die Verweisung zunächst hingenommen und erstin- stanzlich Zahlung rückständiger Rente bis Juni 2019 sowie Erstattung der in diesem Zeitraum erbrachten Beitragszahlungen begehrt. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klä- gers, mit der er seine Klage zugleich auf rückständige Rente bis Juli 2022, künftige Renten, Erstattung weiterer gezahlter Beiträge und Befreiung von zukünftigen Beitragszahlungen erweitert hat, hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Be- schwerde. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Dieses hat schlüssigen Vortrag des Klägers zum Eintritt des Ver- sicherungsfalls vermisst. Die Mindestvoraussetzungen einer fingierten Be- rufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BUZ 2004 seien dem Klägervortra g nicht zu entnehmen. Der Versicherte habe die konkreten Erkrankungen und Be- schwerden mitzuteilen und darzulegen, warum er seine beschriebene Tä- tigkeit nicht mehr ausüben könne. Es müsse klar werden, wie sich die vom Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Fähigkeit des 4 5 6 7 - 5 - Versicherten auswirke, die im Beruf anfallenden Verrichtungen auszufüh- ren. Für den Sechsmonatszeitraum vor dem 1. Januar 2015 habe der Klä- ger lediglich die Diagnose eines Chalazions (Hagelkorns) vorgetragen. Er habe nicht mitgeteilt, dass über dessen operative Entfernung und eine kurzfristige Krankschreibung hinaus Beeinträchtigungen seiner berufli- chen Tätigkeit vorgelegen hätten. Es sei weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass er aufgrund von Beschwerden Raubbau treibend gear- beitet habe. Auch für den Sechsmonatszeitraum ab dem 1. Januar 2015 habe der Kläger nicht dargelegt, wegen krankheitsbedingter Beeinträchti- gungen bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen zu sein. Er habe bis zur betriebsbedingten Kündigung Ende April 2015 gearbeitet und bezogen auf diesen Zeitraum keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetra- gen, die ihn hieran gehindert hätten. Auf die seit Januar 2016 bestehende chronische Blepharitis (Lidrandentzündung) komme es für die Berufsunfä- higkeit ab dem 1. Januar 2015 nicht an. Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 BUZ 2004 sei ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Dem klägerischen Vortrag sei nicht zu entnehmen, dass bis zu seiner betriebsbedingten Kündigung konkrete Beschwerden vorgelegen hätten, die ihn gehindert hätten, seinen Beruf als Schweißer auszuüben, oder dass er in dieser Zeit seiner beruflichen Tätigkeit Raub- bau betreibend nachgegangen sei. Die vom Kläger aufgeführten Beschwerden, beispielsweise eine chronische Bindehaut- und eine Lidrandentzündung, seien erst nach dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit aufgetreten und ärztlich festgestellt worden. Eine vom Kläger begehrte körperliche Untersuchung, insbesondere im Wege einer beaufsichtigten Arbeitserprobung im Jahr 2023, sei unge- achtet des fehlenden schlüssigen Vorbringens schon deshalb unergiebig, 8 9 - 6 - weil auf einer solchen Grundlage eine Sechsmonats-Prognose zum 1. Ja- nuar 2015 im Hinblick auf den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweismaß- stab nicht retrospektiv gestellt werden dürfte. 2. Das verletzt den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in sei- nem Anspruch auf rechtliches Gehör. a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 - IV ZR 9/22, r+s 2023, 303 Rn. 10). Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Parteien ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt aber vor, wenn im Einzelfall zu erkennen ist, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich ver- halten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgrün- den nicht eingeht (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - IV ZR 10/18, NJW-RR 2019, 738 Rn. 10). Das ist hier geschehen. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalls nicht schlüssig dargelegt, übergeht gehörsverlet- zend klägerisches Vorbringen. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Kör- perverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Sie ist auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit un- zumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer 10 11 12 - 7 - drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (Senatsbe- schluss vom 11. Juli 2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547 Rn. 3; Senats- urteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 [juris Rn. 11]). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Zu Unrecht nimmt es aber an, der Kläger habe keine konkreten Beschwerden vorgetragen, die ihn an der Ausübung seines Berufs als Schweißer hinderten, und dem klä- gerischen Vortrag sei nicht zu entnehmen, dass sich die fortgesetzte be- rufliche Tätigkeit als Raubbau an der Gesundheit erweise. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger Augenbeschwerden nicht erst für den Zeitraum nach dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit behauptet. Er hat schon in der Klagebegründung vorgetragen und unter Beweis gestellt, Ursache der bei ihm diagnostizierten Augenbeschwerden und Auslöser einer reproduzierbaren akuten Verschlechterung des Krank- heitsbildes seien die bei einem Schweißvorgang anfallenden Lichtemissi- onen, insbesondere die entstehende ultraviolette Strahlung. Diesen Zu- sammenhang zwischen seiner Berufstätigkeit als Schweißer und dem "Aufbrechen" seiner Augenkrankheiten habe er über Jahre beobachten können. Auf dieses Vorbringen hat sich der Kläger in seiner Berufungsbe- gründung bezogen. Die behaupteten Beschwerden hat der Kläger erstin- stanzlich dahingehend konkretisiert, dass es zu einem Brennen und Trä- nen der Augen, Sehbeeinträchtigungen, Juckreiz und Überempfindlichkeit bei hellem Licht, schmerzenden Augen, geschwollenen Augenlidern und häufigem Austreten von Augensekret komme. Diese Beschwerden seien bei Ausübung der Schweißertätigkeit täglich aufgetreten, lediglich an Wo- chenenden sei aufgrund der Arbeitspause regelmäßig eine Linderung ein- getreten. Sämtliche Beschwerden träten erneut auf, sobald der Kläger Schweißarbeiten durchführe. Mit diesem Vorbringen, das sich auch in den 13 - 8 - vorgelegten ärztlichen Unterlagen wiederfindet, setzt sich das Berufungs- gericht nicht auseinander. c) Die Gehörsverletzung des Berufungsgerichts ist entscheidungs- erheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zum Vorliegen bedin- gungsgemäßer Berufsunfähigkeit gelangt wäre. Dem steht die Hilfsbe- gründung des Berufungsgerichts nicht entgegen, eine vom Kläger be- gehrte aktuelle körperliche Untersuchung, insbesondere durch eine beauf- sichtigte Arbeitserprobung, sei unergiebig, weil im Hinblick auf den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweismaßstab allein auf einer solchen Grund- lage eine Sechsmonats-Prognose rückwirkend nicht gestellt werden dürfe. Damit verletzt das Berufungsgericht ebenfalls das rechtliche Gehör des Klägers, weil es den noch nicht erhobenen Beweis vorab würdigt und da- mit eine unzulässige Beweisantizipation vornimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 14). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der vom Versicherungsnehmer behauptete Eintritt der Berufs- unfähigkeit ist (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - IV ZR 3/05, VersR 2007, 1398 Rn. 6 m.w.N.). Seine Prüfung der Voraussetzungen der Be- rufsunfähigkeit allein in Bezug auf das vom Kläger behauptete Datum 1. Januar 2015 greift aber zu kurz. Sie übergeht, dass der Vortrag des Klägers, seit dem 1. Januar 2015 bedingungsgemäß außerstande zu sein, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Schweißer auszuüben, die Behaup- tung umfasst, seit Januar 2015 dauerhaft berufsunfähig zu sein. In diesem Fall kann die Ablehnung eines Leistungsanspruchs nicht allein darauf ge- stützt werden, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit hätten zum 14 15 - 9 - 1. Januar 2015 nicht vorgelegen. Das Berufungsgericht wird demgemäß prüfen müssen, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu einem Zeit- punkt nach dem 1. Januar 2015 vorgelegen hat und zu diesem Zeitpunkt die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklag ten be- standen haben. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 3 O 668/19 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.05.2023 - 4 U 48/22 -