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Entscheidung

6 StR 472/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141223B6STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141223B6STR472.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 472/23 vom 14. Dezember 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2023 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 31. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die erste Gesamt- freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate festgesetzt wird; b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten Ma. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen zahlreicher Strafta- ten unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu zwei Gesamtfreiheits- strafen verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten Ma. hat es wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die An- geklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen 1 - 3 - Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten Ma. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen den Angeklagten M. verhängte erste Gesamtstrafe be- darf der Änderung. Das Landgericht hat ihn wegen Diebstahls, räuberischer Erpressung, Be- drohung, schwerer Brandstiftung, Brandstiftung sowie Wohnungseinbruchdieb- stahls unter Einbeziehung von Strafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe ver- urteilt, die im Urteilstenor mit fünf Jahren, hingegen in den Urteilsgründen mit vier Jahren und sechs Monaten bestimmt ist. Der Senat hat daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die niedrigere der beiden Strafen erkannt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 5. Juli 2017 – 4 StR 31/17; vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 349/17, vom 1. Dezember 2020 – 6 StR 306/20). 2. Die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft ge- tretene Fassung des § 64 StGB (BGBl I Nr. 203 vom 2. August 2023) zugrunde- zulegen (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Genügte nach § 64 Satz 2 StGB in der bis zum 30. September 2023 gel- tenden Fassung eine „hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“, setzt § 64 Satz 2 StGB nunmehr voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächli- cher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angeho- ben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausge- setzt wird; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht 2 3 4 5 6 - 4 - im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Novem- ber 2023 – 6 StR 316/23; BT-Drucks. 20/5913, S. 70). b) Hieran gemessen halten die die Erfolgsaussicht begründenden Erwä- gungen des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Seine An- nahme, für den Angeklagten sei eine „noch hinreichend konkrete Behandlungs- aussicht“ gegeben, lässt vor allem wegen der zahlreichen prognoseungünstigen Umstände – namentlich der mehrjährigen Suchterkrankung, des Rückfalls kurze Zeit nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und des fehlenden sozia- len Empfangsraums – nicht die Feststellung zu, dass die nunmehr für einen The- rapieerfolg geforderte „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ besteht. 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das neue Tatgericht Um- stände feststellt, die eine Erfolgsaussicht der Therapie nach dem neuen Maßstab begründen. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sander RiBGH Dr. Feilcke ist Fritsche urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 31.05.2023 - 201 KLs 150 Js 43600/20 (9/22) 7 8