Entscheidung
3 StR 414/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:181223B3STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:181223B3STR414.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414/23 vom 18. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel - 2 - Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezem- ber 2023 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerwechsel wird ab- gelehnt. Gründe: Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ge- gen das Urteil ist am 17. November 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem an das Landgericht übersandten Antrag vom 2. Dezember 2023, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und künftig von Rechtsanwalt B. vertreten zu werden. Über den Antrag hat gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO hier der Vorsitzende des Revisionsgerichts zu entscheiden, da das Verfahren dort anhängig ist (vgl. zur Anwendung auf den Verteidigerwechsel BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3). In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflicht- verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtver- teidigern endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO 1 2 3 - 3 - zerstört ist. Der Angeklagte hat lediglich mitgeteilt, er habe das Vertrauen verlo- ren, ohne dazu Weiteres auszuführen. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine gebotene substantiierte Darlegung. Es müssen konkrete Umstände vorge- tragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwir- ken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Be- schluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 30.05.2023 - 30 KLs 20/22 - 10 Js 220/21