Entscheidung
VIa ZR 1038/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:181223BVIAZR1038
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:181223BVIAZR1038.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1038/22 vom 18. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2023 durch die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Versagung ei- nes Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungs- gründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeug- herstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeug- herstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Möhring Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.12.2021 - 28 O 103/21 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.06.2022 - 13 U 14/22 -