Entscheidung
4 StR 252/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR252.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 252/23 vom 19. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 10. Februar 2023 wird a) von der Einziehung des Pkw Peugeot – – abgesehen, b) das vorbezeichnete Urteil dahingehend geändert, dass aa) der Ausspruch über die Einziehung des vorgenannten Fahrzeuges aufgehoben wird; dieser entfällt; bb) der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungs- mittel klarstellend dahin gefasst wird, dass die sichergestellten 14.114,26 Gramm Marihuana einge- zogen werden. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehung des Fahrzeuges nebst hieraus folgender Änderung des Einziehungsausspruchs sowie zu dessen Klar- stellung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Grün- den der Prozessökonomie von einer Einziehung des Fahrzeuges abgesehen und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben; § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO. 2. Darüber hinaus nimmt der Senat die vom Generalbundesanwalt bean- tragte Präzisierung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich vor, auch wenn sich der Einziehungsgegen- stand insoweit eindeutig aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Grün- den ergibt, so dass auch ohne die vorgenommene Präzisierung bei allen Betei- ligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Art und Menge der einge- zogenen Betäubungsmittel besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 StR 372/20 Rn. 3 mwN). 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 3 4 - 4 - 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Auch ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrun- dentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung inner- halb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Be- schluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 10.02.2023 ‒ II-9 KLs-47 Js 112/21-16/22 5