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Entscheidung

4 StR 355/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR355
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR355.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 355/23 vom 19. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverlet- zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verur- teilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusste- nor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Die konkurrenzrecht- liche Bewertung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädig- ten M. als realkonkurrierende Einzeltat (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. Das gesamte Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der bei- den Geschädigten K. und M. stellt sich – wie das Landgericht bereits selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat – als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. September 2019 – 3 StR 180/19 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 5 StR 323/00). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der zum objektiven Geschehens- ablauf geständige Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die vom Landge- richt wegen der fahrlässigen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Jedoch lässt der Senat in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten als nunmehr einzige Freiheitsstrafe bestehen. Der Se- nat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewer- tung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldge- halt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. März 1998 – 4 StR 663/97). 2 3 - 4 - 3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kosten- ermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO). Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Siegen, 20.04.2023 ‒ 31 Ks-82 Js 826/22-2/23 4