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Entscheidung

4 StR 391/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR391.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 391/23 vom 20. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2023 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer im Fall II.1 der Urteilsgründe strafmildernd bewer- tet hat, dass mit Marihuana „keine sogenannte harte Droge mit deutlich erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential“ den Gegenstand des Betäubungsmittelhan- dels gebildet habe, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe (insbesondere den Ausführungen zur mittleren Gefährlichkeit von Am- phetamin bei den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe), dass das Landgericht die im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln geringere Gefährlichkeit von Marihuana nicht zum Nachteil des Angeklagten mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom - 3 - 14. März 2023 – 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN). Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 19.06.2023 ‒ 11-1 KLs-42 Js 867/22-9/23