Leitsatz
XII ZB 258/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB258.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 258/23 vom 20. Dezember 2023 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 277 Abs. 3 Satz 1 aF Der Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbe- trag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF unterliegt einer Ausschlussfrist von 15 Monaten. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 258/23 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 145 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob für einen Verfahrenspfleger, der das Amt berufsmäßig führt, bei der Abrechnung eines festen Geldbetrages eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt. Mit Beschluss vom 16. November 2019 ordnete das Amtsgericht die vor- läufige Unterbringung des Betroffenen an, bestellte den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger und billigte ihm einen 1 2 - 3 - „Pauschalbetrag“ in Höhe von 144,79 € zu. Der Beschluss wurde dem Verfah- renspfleger am 18. November 2019 und dem Betroffenen am 21. Novem- ber 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, beim Amtsgericht eingegangen am 28. November 2022, hat der Verfahrenspfleger die Festsetzung und Zahlung des „pauschalen Betrages“ beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückge- wiesen. Die zugelassene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verfahrenspfleger seinen Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, dass für den Pauschalvergütungsanspruch des Beschwerdeführers die 15-monatige Ausschlussfrist gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF entsprechend anzuwenden und der Anspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung erlo- schen sei. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. a) Auf die Vergütungsansprüche des am 16. November 2019 bestell- ten Verfahrenspflegers für die von ihm im Zeitraum vom 16. bis zum 28. Novem- ber 2019 entfalteten Tätigkeiten ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden (§ 18 VBVG; vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 7 mwN; s. auch Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 470/21 - juris Rn. 5 mwN zur Betreuervergütung). 3 4 5 6 7 - 4 - b) Gemäß § 318 iVm § 277 Abs. 1 FamFG aF erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF erlöschen die Ersatzansprüche, wenn sie nicht binnen 15 Mona- ten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senatsbe- schluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 8 f. mwN). Neben seinen Aufwendungen erhält der Verfahrenspfleger gemäß § 318 iVm § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG aF eine Vergütung in entsprechender Anwen- dung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Gemäß § 2 Satz 1 VBVG aF erlischt auch der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird. Sowohl der Aufwendungsersatz- als auch der Vergütungsanspruch des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers erlöschen somit einheitlich, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung bei Gericht geltend gemacht wor- den sind. c) Diese Ausschlussfristen erfassen auch einen nach §§ 318, 277 Abs. 3 FamFG aF zugebilligten festen Geldbetrag. aa) Nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF kann das Gericht dem Verfah- renspfleger anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach § 277 Abs. 1 und 2 FamFG aF einen festen Geldbetrag zubilligen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint (im Ergebnis ebenso Prütting/Helms/Fröschle FamFG 6. Aufl. § 277 Rn. 53 f.; Jox/Fröschle/Bartels Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 277 FamFG Rn. 25; MünchKommFamFG/ Schmidt-Recla 3. Aufl. § 277 Rn. 18; Haußleiter/Heidebach FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 5), ist dieser Anspruch (vgl. auch § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG nF: 8 9 10 11 12 - 5 - „Pauschale“) nicht qualitativ von demjenigen auf Zahlung von Aufwendungser- satz oder Vergütung verschieden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine pau- schalierende Zusammenfassung der ansonsten einzeln bestehenden Aufwen- dungs- und Vergütungsansprüche zwecks Verringerung des Arbeits- und Verwal- tungsaufwands für Gerichte und Verfahrenspfleger (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 485/20 - FamRZ 2021, 886 Rn. 19 mwN). (1) Dass der feste Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF keinen andersartigen Rechtsgrund hat als der Aufwendungsersatz- oder der Vergü- tungsanspruch und diese lediglich pauschaliert, ergibt bereits die am Gesetzes- wortlaut ausgerichtete Auslegung. § 277 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FamFG aF schließt für den Fall der Gewährung eines festen Geldbetrages „weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche“ aus. Dies legt bereits begrifflich nahe, dass der feste Geldbetrag vom Gesetzgeber seinem Rechtsgrund nach als ein Aufwendungsersatz- und/oder Vergütungsanspruch konzipiert ist und diese vollständig abgilt. Der feste Geldbetrag wird daher zu Recht auch als „pauschale Vergütung“ bezeichnet (Haußleiter/Heidebach FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 5; ähn- lich Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 277 Rn. 8). (2) Die systematische und die teleologische Auslegung stützen dieses Er- gebnis. Nach § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG aF (jetzt: § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG) sind „der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers […] stets aus der Staatskasse zu zahlen“. Träte der Anspruch aus § 277 Abs. 3 FamFG aF nicht an die Stelle der Ansprüche nach § 277 Abs. 1 und 2 FamFG aF und gälten für ihn nicht die gleichen allgemeinen Regeln, fehlte es für den festen Geldbetrag schon an einer gesetzlichen Schuldnerbestimmung. bb) Da somit nach der gesetzlichen Konzeption die allgemeinen Regelun- gen zur Geltendmachung des Aufwendungs- oder Vergütungsanspruchs auch 13 14 15 - 6 - für den festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 FamFG aF zur Anwendung kom- men, gilt dies auch für die einheitliche Ausschlussfrist nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, § 2 Satz 1 Halbsatz 1 VBVG aF (ebenso Jurgeleit/Maier Betreuungs- recht 5. Aufl. § 277 FamFG Rn. 20). Alle gerichtlich zu bestellenden Personen wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger in Unterbringungs- und Betreuungs- sachen sowie Umgangspfleger haben bei der Geltendmachung ihrer Aufwen- dungs- und/oder Vergütungsansprüche eine Ausschlussfrist von 15 Monaten zu beachten. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob sie ihre Tätigkeit berufsmäßig oder ehrenamtlich ausüben, als auch davon, ob sie ihre Ansprüche zunächst ge- gen den Mündel - bei Ersatzhaftung der Staatskasse - oder direkt gegen die Staatskasse geltend machen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15 - FamRZ 2017, 231 Rn. 20), und unbeschadet des Umstands, dass bei der Zubilligung eines festen Geldbetrags Darlegungen bzw. Prüfungen zur Zahlungshöhe obsolet sind. d) Der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Festsetzung des ihm zuge- billigten festen Geldbetrags für die zwischen dem 16. und dem 28. Novem- ber 2019 erbrachten Tätigkeiten entstand spätestens mit der Beendigung des Rechtszuges, für den er bewilligt wurde (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Feb- ruar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 13 ff.). Nachdem der Verfah- renspfleger im ersten Rechtszug mit der die Instanz abschließenden Entschei- dung bestellt worden war, endete der für seinen Anspruch maßgebliche Rechts- zug mit Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Der Be- schluss des Amtsgerichts vom 16. November 2019 wurde dem Verfahrenspfleger am 18. November 2019 und dem Betroffenen am 21. November 2019 zugestellt. Somit endete die Beschwerdefrist am 5. Dezember 2019. Die spätestens zu dem 16 - 7 - Zeitpunkt beginnende Frist von 15 Monaten für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs war bei Eingang des Antrags des Verfahrenspflegers am 28. No- vember 2022 bereits verstrichen. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.04.2023 - 43 XIV 572/19 L - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.06.2023 - 4 T 140/23 -