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Entscheidung

5 StR 493/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR493
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR493.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 493/23 vom 2. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 27. Juli 2023 a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die vom Ange- klagten in diesem Verfahren in Belgien erlittene Frei- heitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Frei- heitsstrafe angerechnet wird, und b) im Ausspruch über die Einziehung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 568 Euro angeordnet. Dagegen richtet 1 - 3 - sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzungen des Urteilstenors; im Übrigen erweist es sich als un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Freiheitsstrafe und zur Einziehungs- anordnung dem Grunde und der Höhe nach keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler ergeben. 2. Der Strafausspruch war aber gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB um die vom Landgericht unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in Belgien auf- grund des in dieser Sache erlassenen (europäischen) Haftbefehls sowie auf- grund eines weiteren vom Amtsgericht Hamburg wegen des Vorwurfs einer in Hamburg im Juli 2005 begangenen Vergewaltigung erlassenen Haftbefehls festgenommen worden war, bevor er nach Deutschland ausgeliefert wurde. Die in Belgien erlittene Auslieferungshaft ist deshalb anzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier ausweislich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft – der Angeklagte in Belgien (vorrangig) wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in Haft genommen worden sein sollte. Denn eine Anrechnung ist auch vorzunehmen, wenn eine sogenannte funktionale Verfahrenseinheit besteht, also dann, wenn sich eine formal verfahrens- fremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren verfahrens- nützlich ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn in dem Ver- fahren, das später zu einer Verurteilung führt, Haftbefehl erlassen worden 2 3 4 5 - 4 - war, der aber nicht vollzogen, sondern für den Überhaft notiert wurde, weil in dem anderen Verfahren gegen denselben Beschuldigten bereits ein Haftbe- fehl vollstreckt wurde (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 – StB 30/96, BGHSt 43, 112, 120). So verhält es sich hier. 3. Die Einziehungsanordnung war zur Vermeidung jeder Beschwer da- hin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner (mit seinen Mit- tätern) haftet, weil die Strafkammer festgestellt hat, dass der Angeklagte und seine Mittäter den erbeuteten Bargeldbetrag erlangten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der gering- fügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 27.07.2023 - 7 KLs 782 Js 45603/06 6 7