Beschluss
I ZB 24/23
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090124BIZB24.23.0
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Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.024,17 € festgesetzt. 1 Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG, über den auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8), ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung, also 1.024,17 €, festzusetzen. Feddersen