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II ZR 220/22

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Januar 2024 II ZR 220/22 HGB § 15 Abs. 1; BGB §§ 164, 177, 242, 433; GmbHG §§ 35, 49 Abs. 2, 50 Abs. 3 S. 1; AktG § 179a Fehlende Eintragung der Geschäftsführerabberufung im Handelsregister; negative Publizität; Missbrauch der Vertretungsmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau HGB § 15 Abs. 1 ; BGB §§ 164, 177, 242, 433; GmbHG §§ 35, 49 Abs. 2, 50 Abs. 3 S. 1; AktG § 179a Fehlende Eintragung der Geschäftsführerabberufung im Handelsregister; negative Publizität; Missbrauch der Vertretungsmacht a) Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gem. § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht. b) Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB . BGH, Urt. v. 9.1.2024 – II ZR 220/22 Problem Die Mehrheitsgesellschafterin einer Immobilien-GmbH forderte den Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung auf. Der Geschäftsführer kam diesem Ansinnen nach, unterschrieb jedoch die Ladung nicht. Daraufhin lud die Mehrheitsgesellschafterin selbst zu einer Gesellschafterversammlung, die sodann einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung des Geschäftsführers fasste. Zwei Tage nach der Beschlussfassung verkaufte der Geschäftsführer im Namen der GmbH ein Grundstück, das im Wesentlichen das gesamte Vermögen der GmbH darstellte, an einen Dritten zu einem aus Sicht der Mehrheitsgesellschafterin zu niedrigen Kaufpreis. Die Abberufung des Geschäftsführers war zu diesem Zeitpunkt nicht im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafterversammlung hatte dem Verkauf nicht zugestimmt. Dem Käufer war zwar bekannt, dass die Gesellschafter einen Abberufungsbeschluss gefasst hatten, ihm war allerdings auch bewusst, dass angesichts der Ladung durch die Mehrheitsgesellschafterin Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses bestanden. Der als Zeuge vernommene Notar erklärte, er habe im Verlauf der Beurkundung des Kaufvertrages den Hinweis gegeben, dass es keines internen Gesellschafterbeschlusses bedürfe. Ob dies der Käufer im Einzelnen wahrgenommen hat, ist strittig. Entscheidung Im Kern geht es in der Entscheidung um die Frage, ob die Verkäufergesellschaft beim Kaufvertragsschluss wirksam vertreten wurde. Der BGH bestätigt zunächst, dass der Kaufvertrag nicht bereits mangels Beschlusses der Gesellschafterversammlung in entsprechender Anwendung des § 179a AktG nichtig ist (so bereits BGH DNotZ 2020, 136 Rn. 9 ff.). Nach Ansicht des BGH wäre eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht bei einer GmbH aufgrund der weitreichenden Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte der Gesellschafter systemfremd. Der BGH gelangt weiter zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer aufgrund des wirksamen Abberufungsbeschlusses im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses materiell-rechtlich nicht mehr organschaftlicher Vertreter der Verkäufer-GmbH gem. § 35 Abs. 1 GmbHG war. Insbesondere habe die Mehrheitsgesellschafterin die Gesellschafterversammlung aufgrund des ihr zustehenden Selbsthilferechts gem. § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG einberufen können. Der BGH hält das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG auch dann für gegeben, wenn der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung formell nicht ordnungsgemäß (hier: ohne Unterschrift auf der Ladung) einberufen hat. Gleichwohl wird laut BGH die organschaftliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers gem. § 15 Abs. 1 GmbHG (sog. negative Publizität) fingiert, da seine Abberufung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht im Handelsregister eingetragen war. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Käufer Kenntnis vom Vorhandensein des Abberufungsbeschlusses sowie der Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses gehabt habe. Gem. § 15 Abs. 1 Hs. 2 HGB könne sich der Käufer auf die fehlende Eintragung des Abberufungsbeschlusses lediglich dann nicht berufen, wenn diesem die Wirksamkeit und nicht lediglich das Vorhandensein eines Abberufungsbeschlusses positiv bekannt sei. Wenn der Dritte wisse, dass die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses in Zweifel gezogen werde, schließe dies die positive Kenntnis i. S. d. § 15 Abs. 1 Hs. 2 HGB aus. Den Dritten treffen nach Ansicht des BGH diesbezüglich keine weiteren Nachforschungspflichten. Der BGH wendet auf die fingierte Vertretungsmacht des § 15 Abs. 1 HGB im nächsten Schritt allerdings die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht an: Die Vertretungsmacht nach § 15 Abs. 1 HGB dürfe nämlich nicht weiter gehen als die tatsächlich bestehende rechtsgeschäftliche oder organschaftliche Vertretungsmacht. Danach sei das Vertrauen in den Bestand der Vertretungsmacht nicht schutzwürdig, wenn dem Geschäftsgegner die fehlende Vertretungsmacht bekannt sei oder hätte bekannt sein müssen. Der Geschäftsführer sei bei besonders bedeutsamen Geschäften nach § 49 Abs. 2 GmbHG angehalten, im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Die Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks, welches das wesentliche Vermögen der Gesellschaft ausmacht, bedarf nach Ansicht des BGH daher eines internen Gesellschafterbeschlusses gem. § 49 Abs. 2 GmbHG . Der BGH erachtet einen Missbrauch der Vertretungsmacht dann für gegeben, wenn der Vertreter das rechtliche Dürfen (Innenverhältnis) im Außenverhältnis in ersichtlich verdächtiger Weise überschreitet (sog. Evidenz). Voraussetzung sei dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht, sodass sich Rückfragen bei dem Vertretenen geradezu hätten aufdrängen müssen. Der BGH erläutert, dass sich bei der für den Käufer ersichtlichen Veräußerung des nahezu gesamten Vermögens einer Gesellschaft selbst einem juristischen Laien hätte aufdrängen müssen, dass dafür ein interner Gesellschafterbeschluss erforderlich sei. Folglich bejaht der BGH einen Missbrauch der Vertretungsmacht. Der BGH untersucht sodann, ob der vorliegende Rechtsirrtum des Käufers über die Notwendigkeit eines internen Gesellschafterbeschlusses beachtlich war. Nach dem BGH ist ein Rechtsirrtum über das Beschlusserfordernis noch unschädlich, wenn dieser auf lediglich einfacher Fahrlässigkeit beruht. Laut BGH handelt es sich im konkreten Fall jedoch um einen evidenten und damit auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Rechtsirrtum seitens des Käufers. Dieser evidente Rechtsirrtum sei wiederum nur dann ausnahmsweise unschädlich, wenn er auf einem (fehlerhaften) Rechtsrat einer Vertrauensperson (hier: des Notars) beruhe. Ob der Rechtsirrtum des Käufers tatsächlich auf dem (fehlerhaften) Rat des Notars beruhe, müsse das Berufungsgericht durch eine erneute Beweisaufnahme entscheiden. Praxishinweis Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Abberufung des Geschäftsführers in der Praxis umgehend zum Handelsregister anzumelden. Gleichzeitig zeigt sie auf, dass auch die Berufung auf die negative Publizität des Handelsregisters Grenzen hat. Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht sind ebenso zu beachten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.01.2024 Aktenzeichen: II ZR 220/22 Rechtsgebiete: Unternehmenskauf Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Allgemeines Schuldrecht Kaufvertrag Aktiengesellschaft (AG) GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2024, 126-127 Normen in Titel: HGB § 15 Abs. 1; BGB §§ 164, 177, 242, 433; GmbHG §§ 35, 49 Abs. 2, 50 Abs. 3 S. 1; AktG § 179a