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Entscheidung

VIII ZA 11/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090124BVIIIZA11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090124BVIIIZA11.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 11/23 vom 9. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die Anträge des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2023, mit dem der Antrag des Beklagten auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28. August 2023 (Az. 1 S 45/23) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, so- wie für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts in Verbindung mit den Urteilen des Amtsgerichts Stralsund vom 7. Februar 2023 und vom 2. Mai 2023 (Az. 15 C 327/22) werden zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Be- scheidung durch den Senat rechnen kann. - 3 - Gründe: Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts sind zwar rechtzeitig gestellt worden; sie sind je- doch abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die von dem Beklagten beabsichtigte Anhörungsrüge wäre bereits unzu- lässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Beklagten in dessen Antragsschrift zu entneh- men (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bun- desgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von dem Beklagten gerügte Fehlen einer Begrün- dung für die Zurückweisung des die Einlegung einer Rechtsbeschwerde betref- fenden Prozesskostenhilfeantrags im angegriffenen Senatsbeschluss vom 28. November 2023 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4 mwN). Der vorgenannte Be- schluss des Senats ist unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über An- träge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, aaO mwN). 1 2 - 4 - Die beabsichtigte Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 28. November 2023 den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten und unter Berücksichtigung des Inhalts der - dem Senat entgegen der Annahme des Be- klagten vorliegenden - Instanzakten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbe- schwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aus- sicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen. Der von dem Beklagten überdies beabsichtigten Gegenvorstellung wäre ebenfalls der Erfolg zu versagen, da sie keine Veranlassung zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Senats gibt. Schließlich fehlte es auch dem von dem Beklagten beabsichtigten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvoll- streckung kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er- folg hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. Juli 2023 - VIII ZA 6/23, juris Rn. 12 mwN). So verhält es sich hier. Der angegriffene Beschluss des Berufungs- gerichts lässt auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskosten- hilfeantrags keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechts- beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen. Die Rechtssache wirft weder ent- scheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert 3 4 5 - 5 - sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 02.05.2023 - 15 C 327/22 - LG Stralsund, Entscheidung vom 28.08.2023 - 1 S 45/23 -