Entscheidung
1 StR 362/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR362
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR362.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 362/23 vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO am 10. Januar 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Konstanz vom 21. Juni 2023 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.363.442,54 € angeordnet wird; der Ausspruch über die Auf- rechterhaltung der durch das Amtsgericht Konstanz vom 3. Juli 2018 ( ) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 ( ) angeordneten „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 280.000 € entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Auflösung einer Ge- samtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des 1 - 3 - Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit einem Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie- ben Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der gemäß der Kompensations- entscheidung des Landgerichts drei Monate als vollstreckt gelten. Die Strafkam- mer hat ferner die Einziehung „eines Geldbetrages“ in Höhe von 4.083.442,54 € angeordnet sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 280.000 € auf- rechterhalten, die im Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 angeord- net worden war. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu einer Teilkorrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 angeordneten Einziehung von 280.000 € war nicht auszuspre- chen. Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Ne- benfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies ge- schieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerich- teten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die Ein- ziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN). 2 - 4 - Der Senat setzt den einheitlich einzuziehenden Betrag auf 4.363.442,54 € fest, also auf die Summe der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 in Höhe von 280.000 € und dem rechtsfehlerfrei bestimmten Einziehungsbetrag aus den verfahrensgegenständli- chen Taten in Höhe von insgesamt 4.083.442,54 €. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Jäger Fischer Wimmer Bär Munk Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 21.06.2023 - 4 KLs 48 Js 24597/21 3 4