Entscheidung
VI ZR 322/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100124BVIZR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100124BVIZR322.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 322/21 vom 10. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 durch die Richterin von Pentz als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozess- bevollmächtigten des Klägers im Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf bis zu 1.800.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte aufgrund einer bei ihm erfolgten Zahnbehand- lung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, auf Auskunft und auf Feststellung, dass "der Kläger als Testperson für die Beklagte fungiert hat", in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm zunächst unbeschränkt eingelegte Nichtzulassungsbe- schwerde in der Beschwerdebegründung insofern beschränkt, als er dort die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über seinen Antrag festzustellen, dass er "als Testperson für die Beklagte fungiert hat", ausdrücklich hingenommen hat. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 1.400.000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bean- tragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren festzusetzen. 1 - 3 - II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. 1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbststän- dig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem sol- chen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel auf- grund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700, juris Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 3; vom 19. Oktober 2021 - VIII ZR 160/20, juris Rn. 6 ff.). 2. So liegt es hier. Der Kläger hat, wie ausgeführt, uneingeschränkt Nicht- zulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat das Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren aber nur wegen eines Teils seiner Beschwer tatsächlich durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag ein unbeschränkter Rechtsmit- telauftrag zugrunde. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers dargelegt hat, hat dieser ihn beauftragt, die Aussichten eines Rechtsmittels vollumfänglich zu prüfen; dieser Prozessauftrag hat sich in der zunächst unbeschränkten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde manifestiert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezem- ber 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700, juris Rn. 25; Beschluss vom 30. Ok- tober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 4). 2 3 4 - 4 - 3. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entspricht dem uneingeschränkten Auftrag, dessen Wert wiederum der Beschwer des Klägers aus den angefochtenen Entscheidungen des Berufungs- gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 5 ff.; vom 19. Oktober 2021 - VIII ZR 160/20, juris Rn. 10). Für die Berechnung der Beschwer des Klägers aus diesen Entscheidungen ist von dem darin festgesetzten Gesamtstreitwert auszugehen. Die dem Urteil des Berufungs- gerichts vom 9. September 2021 zu entnehmende Festsetzung macht sich der Senat zu eigen. Durch die Entscheidungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in voller Höhe dieses Werts beschwert, weil seine Berufung gegen die klageab- weisende Entscheidung des Landgerichts keinen Erfolg hatte. Daraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtig- ten des Klägers im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von bis zu 1.800.000 €. 4. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrich- ter zuständig (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebüh- renfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). von Pentz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.11.2020 - 4 O 4849/19 (287) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.09.2021 - 9 U 11/21 - 5 6