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Entscheidung

StB 75/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB75.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 75/23 vom 11. Januar 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidigerinnen am 11. Januar 2024 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 6 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. November 2023 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten am 10. Februar 2023 we- gen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Aus- land, der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Angeklagte, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, hat dagegen Revision eingelegt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Staatsschutzsenat am 6. November 2023 einen Brief beschlagnahmt, den der Angeklagte am 2. Sep- tember 2023 aus der Haft heraus an eine Freundin geschrieben hat. Das Ober- landesgericht hat angeordnet, dass eine beglaubigte Ablichtung von Brief und Umschlag zu den Akten genommen und das Original in den Postweg gegeben wird. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte „Widerspruch“ eingelegt. 2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist statt- haft und auch im Übrigen zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Vari- ante 6, § 306 Abs. 1 und 2 StPO). In der Sache hat es indes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine richterliche Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO 1 2 3 - 3 - liegen vor. Dem Inhalt des Schreibens kommt potenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1 StPO zu. Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungs- zwecken in irgendeiner Weise zu verwenden (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - StB 13/18, StV 2021, 558 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen aus den zu- treffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vor. Der Inhalt des be- schlagnahmten Briefs bringt derart deutlich die ideologische Nähe des Angeklag- ten zur PKK und seine fortbestehende Kampfbereitschaft für deren staatsfeindli- che Ziele zum Ausdruck, dass sich weitere inhaltliche Erläuterungen - auch, wie vom Angeklagten gefordert, durch den Generalbundesanwalt - erübrigen. Die Beschlagnahmeanordnung entspricht zudem unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Angeklagten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schäfer Berg Erbguth 4 5