Entscheidung
4 StR 342/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160124B4STR342
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160124B4STR342.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342/23 vom 16. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2023 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Angeklagte unter Freisprechung im Übri- gen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusam- mentreffenden Fällen und in weiteren vier Fällen sowie wegen Be- sitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in weiteren vier Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Durch einen Berichtigungsbeschluss vom 7. Juni 2023 hat das Land- gericht den Tenor des angefochtenen Urteils auf die gleiche Formel gebracht, wie sie der Senat nunmehr gefasst hat. Die auf die allgemeine Sachrüge ge- stützte Revision der Angeklagten hat – abgesehen von der Berichtigungsmaß- nahme – keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Be- richtigung der protokollierten Urteilsformel durch den Senat. a) Der Beschluss des Landgerichts vom 7. Juni 2023, mit dem es für die Fälle II.3.b) bis II.3.e) der Urteilsgründe den Schuldspruch von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in weiteren vier Fällen) berichtigt hat, ist unzulässig und damit unwirksam. aa) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkün- dungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20 Rn. 4 mwN). Insbesondere in Ansehung der überragenden Bedeu- tung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Ver- kündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16 Rn. 18). Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungs- versehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Be- richtigung – klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer spä- 2 3 4 - 4 - teren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist; die Be- richtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsfor- mel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22 Rn. 8). bb) Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für die vom Landgericht vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel nicht vor. Die ausweislich der Sit- zungsniederschrift verkündete Urteilsformel lässt einen offensichtlichen Fehler oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit bei der Bezeichnung der Straftat- bestände nicht erkennen. Die Sitzungsniederschrift weist unter der Urteilsformel keine Liste der angewendeten Vorschriften aus (§ 260 Abs. 5 StPO), die ggf. ei- nen Rückschluss auf die Anwendung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ermöglicht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20 Rn. 5). Der Senat vermag daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen auf einem bloßen Verkündungsversehen beruht. b) Der Senat hat die protokollierte Urteilsformel wie aus der Beschlussfor- mel ersichtlich berichtigt. Zwar führt die Unwirksamkeit der Berichtigung des Ur- teilstenors durch das Landgericht dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Re- visionsverfahren unbeachtlich und maßgeblich allein die protokollierte Urteilsfor- mel ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22 Rn. 15 mwN). Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf es im vorliegenden Fall je- doch nicht, weil die erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen zu den Ta- ten II.3.b) bis II.3.e) der Urteilsgründe einwandfrei den Tatbestand des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in zwei tateinheitlich zusammentreffenden und in vier weiteren Fällen 5 6 - 5 - ausweisen. Unter diesen Umständen besteht kein Hinderungsgrund, das Urteil von hier aus zu berichtigten. 2. Die Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können be- stehen bleiben. Denn der Irrtum des Landgerichts über die Zulässigkeit des Be- richtigungsbeschlusses kann keinen Einfluss auf das Strafmaß gehabt haben. Wie sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt, hat das Landgericht in den Fäl- len II.3.b) bis II.3.e) der Urteilsgründe die Einzelstrafen nach Ablehnung von min- der schweren Fällen ausdrücklich dem Strafrahmen des Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen die Angeklagte be- schwerenden Rechtsfehler ergeben. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 27.04.2023 ‒ 37 KLs-500 Js 206/22-3/23 7 8