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Beschluss

VIII ZB 55/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160124BVIIIZB55.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. September 2023, 3. Oktober 2023, 7. Oktober 2023 sowie 22. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2023 (Kassenzeichen 780023134725) wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2022 (12 S 4337/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.232 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 18. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.232 €) zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin im Wege der Erinnerung mit Schreiben vom 27. September 2023, 3. Oktober 2023, 7. Oktober 2023 sowie 22. Oktober 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe. II. 3 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 364 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG - da der Streitwert durch den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 auf 5.232 € festgesetzt wurde - 182 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich. 6 3. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom 9. August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8). 7 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm