OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 377/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124B5STR377
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124B5STR377.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 377/23 vom 17. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Angeklagten in der Hauptver- handlung entgegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht auf die mögliche und letztlich im Urteil angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hingewiesen, bleibt ohne Erfolg. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderun- gen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision ist nicht ihrer Pflicht nachgekommen, alle Tatsachen vorzutragen, die für eine Prüfung, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, nötig gewesen wären. Der Beschwerdefüh- rer teilt nicht mit, dass der Vorsitzende am zweiten Tag der Hauptverhandlung einen protokollierten Verständigungsvorschlag unterbreitet und in dessen Rah- men erklärt hat, die „Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwah- rung könne ausdrücklich nicht Bestandteil der Verständigung sein.“ - 3 - Der Vortrag dieser Erklärung des Vorsitzenden wäre aber erforderlich gewesen, damit der Senat überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß auf der Grundlage des Revisionsvortrags vorliegt. Denn die protokollierte Erklä- rung des Vorsitzenden könnte den Anforderungen des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügen; das Fehlen des Wortes „Hinweis“ bei der an den Angeklagten gerich- teten Erklärung steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Septem- ber 2022 – 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen RiBGH Prof. Dr. Werner ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Berlin, 02.03.2023 - (509 KLs) 284 Js 1928/22 (29/22)