Entscheidung
5 StR 509/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124B5STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124B5STR509.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 509/23 vom 17. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und sie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg- Barmbek vom 20. April 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Ok- tober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als nach § 64 Satz 2 StGB n.F. eine Anordnung nur ergehen darf, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein hinreichender Therapieerfolg zu erwarten ist. a) Das Landgericht hat sich zu dieser Frage der Einschätzung des psychi- atrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach aus bisherigen Fehlschlä- gen – die Angeklagte habe früher bereits eine Therapie und vor anderthalb Jah- ren ihre Substitutionsbehandlung abgebrochen – nicht auf das Fehlen einer Er- folgsaussicht zu schließen sei, da die Bedingungen im Maßregelvollzug durch den dort hochstrukturierten Tagesablauf in einem stationären Setting gänzlich anders gelagert seien. Bei der Angeklagten müsse zudem ein nachhaltiger Los- lösungsprozess von ihrem bisherigen Umfeld initiiert werden, was im Maßregel- vollzug am ehesten erreicht werden könne. Problematisch sei jedoch, dass die Angeklagte sich „auf keinen Fall“ im Maßregelvollzug behandeln lassen wolle, was sie bereits im Explorationsgespräch deutlich gemacht und in der Hauptver- handlung bekräftigt habe. Ihr fehle aber nicht grundsätzlich die Therapiemotiva- tion. Die Angeklagte besitze durchaus Krankheitseinsicht und habe sich zuletzt auch eigeninitiativ um einen Therapieplatz in einer Fachklinik bemüht. Es sei „durchaus möglich“, dass sie ihre derzeitig bestehende Abwehrhaltung im Maß- regelvollzug aufgeben werde. 2 3 - 4 - Ergänzend hat die Strafkammer ausgeführt, dass die Angeklagte eine Therapie im Maßregelvollzug lediglich aufgrund ihrer unbegründeten Angst vor einer gemeinsamen Unterbringung mit suchtkranken Männern ablehne. Da die Angeklagte dies offenbar auf Erfahrungsberichte von Bekannten stütze, während sie selbst über keine persönlichen Erfahrungen verfüge, sei jedoch davon aus- zugehen, dass sich ihre Befürchtungen im Maßregelvollzug nicht realisieren wer- den. Ihre generelle Therapiewilligkeit schaffe die Aussicht, dass auch ihre Bereit- schaft zu einer Behandlung im Maßregelvollzug geweckt werden könne. b) Schon nach der Rechtsprechung zu den nach früherem Recht niedrige- ren (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, 70) prognostischen Anforderungen für die Erfolgsaussicht war im Fehlen eines Therapiewillens ein gewichtiges gegenläufi- ges Indiz zu sehen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2022 – 5 StR 274/22; vom 30. Juli 2019 – 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71). Eine An- ordnung schied dann zwar nicht schon grundsätzlich aus, da das Ziel einer Be- handlung im Maßregelvollzug gerade auch darin bestehen kann, die dafür erfor- derliche Bereitschaft zu wecken (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 549/17). Um von einer Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB ausgehen zu können, war es aber schon nach bisheriger Rechtsprechung gebo- ten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sons- tigen maßgeblichen Umstände die Gründe eines Motivationsmangels festzustel- len und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewilligkeit für eine erfolgverspre- chende Behandlung geweckt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 8. Ja- nuar 2020 – 5 StR 564/19; vom 5. Dezember 2023 – 5 StR 460/23). 4 5 - 5 - Mit der Änderung des § 64 Satz 2 StGB hat der Gesetzgeber zudem eine restriktivere Anwendungspraxis bezweckt, die gewährleistet, dass die Kapazitä- ten des Maßregelvollzugs zielgerichteter genutzt werden (BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Für eine Unterbringung genügt es nun nicht mehr, dass eine „hinreichend konkrete Aussicht“ besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entzie- hungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. In der Neufassung setzt § 64 Satz 2 StGB vielmehr voraus, dass ein solcher Effekt „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“. In Anlehnung etwa an die Regelung des § 63 Satz 1 StGB soll dafür eine durch Tatsachen belegte „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ erforderlich sein (BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Der Gesetzgeber hat damit bewusst erhöhte prog- nostische Anforderungen statuiert, wodurch sich der Einfluss ungünstiger Risiko- faktoren wie der Therapieunwilligkeit erhöht (BT-Drucks. 20/5913, S. 49). Lehnt ein Angeklagter die Therapie im Maßregelvollzug ab, so folgt aus dem Erforder- nis „tatsächlicher Anhaltspunkte“ zudem, dass für eine positive Anordnungsent- scheidung im Urteil konkret darzulegen ist, welche Instrumente im Maßregelvoll- zug zur Verfügung stehen, mit denen diese Haltung überwunden werden kann. Im Falle einer dezidiert geäußerten, nachhaltigen Verweigerungshaltung – insbe- sondere eines mit dem Spektrum therapeutischer Möglichkeiten bereits vertrau- ten Angeklagten – bedarf es einer besonders sorgfältigen und eingehenden Be- gründung für die Annahme hinreichender Einflussmöglichkeiten. c) Gemessen an diesen Anforderungen ist eine tatsachenbasierte kon- krete Erfolgsaussicht der Maßregel angesichts der – auf diese bezogenen – dezidiert ablehnenden Haltung der Angeklagten nicht belegt. So bleibt bereits offen, warum nach dem Abbruch einer freiwilligen Entwöhnungstherapie und der 6 7 - 6 - Beendigung einer freiwilligen Substitutionsbehandlung ein nachhaltiger Erfolg gerade in einer Unterbringung erreichbar sein soll, zu der die Angeklagte ge- zwungen werden müsste. Gleiches gilt für die Annahme, dass es ausgerechnet in dieser von ihr abgelehnten Umgebung noch „am ehesten“ gelingen könne, die Angeklagte aus ihrem bisherigen, durch Betäubungsmittelkonsum geprägten so- zialen Umfeld herauszulösen. Diese Lücke in den Darlegungen wird allein durch den Verweis auf das „stationäre Setting“ des Maßregelvollzugs nicht geschlossen. Der dort gegebene hochstrukturierte Tagesablauf kann gegenüber einem ambulanten Vorgehen zwar tatsächlich eine weitergehende Handhabe eröffnen, zumal die stationäre Behandlung Suchtkranker neben körperlicher Entgiftung regelmäßig mit der Mo- tivierung zur Therapie beginnt (MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 67 mwN). In den Urteilsgründen fehlt jedoch eine konkrete Aussage dazu, inwiefern solche Möglichkeiten auch gegenüber der Angeklagten zum Tragen kommen könnten, obwohl diese sich bislang „auf keinen Fall“ in eine solche Behandlung begeben will. Soweit schließlich die negative Haltung der Angeklagten auf deren Vor- stellung zurückgeführt wird, in der Entziehungsanstalt gemeinsam mit suchtkran- ken Männern untergebracht zu werden, werden keine Tatsachen zur Stützung der Annahme mitgeteilt, dass sich diese Befürchtung nicht realisieren werde. 8 9 - 7 - 2. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststel- lungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermög- lichen. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 12.05.2023 - 626 KLs 12/21 3400 Js 429/20 10