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Entscheidung

IV ZR 419/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124BIVZR419
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124BIVZR419.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 419/22 vom 17. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 17. Januar 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilse- nat - vom 17. November 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhun- gen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Diese infor- mierte ihn über Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015 im Tarif V um 49,77 € und für den gesetzlichen Zuschlag G um 4,98 € sowie 1 2 - 3 - zum 1. Januar 2018 im Tarif V um 52,71 € und für den gesetzlichen Zuschlag G um 5,27 €. In dem dazu übersandten "Nachtrag zum Versicherungsschein" vom 26. November 2014 hieß es auszugsweise: "In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen ge- zeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind. Lesen Sie ausführliche Hinweise dazu in den nachfol- genden Unterlagen." Nachfolgend waren in diesem Nachtrag die oben genannten Bei- tragserhöhungen zum 1. Januar 2015 unter Angabe des Tarifs und des bisherigen und zukünftigen Beitrags aufgeführt. In dem außerdem über- sandten Formblatt "Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflege- versicherung" hieß es unter anderem: "Beiträge und Leistungen müssen ständig im Gleichgewicht sein. Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tat- sächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu verglei- chen. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang von- einander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebe- nenfalls an. Die Folge können höhere oder auch niedrigere Beiträge sein. […]" Im "Nachtrag zum Versicherungsschein" vom 24. November 2017 hieß es auszugsweise: "Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage hal- ten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tat- sächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Ver- gleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. 3 4 5 - 4 - Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt." Nachfolgend waren in diesem Nachtrag die oben genannten Bei- tragserhöhungen zum 1. Januar 2018 unter Angabe des Tarifs und des bisherigen und zukünftigen Beitrags aufgeführt. In dem anliegenden Merk- blatt "Wichtige Hinweise zu Ihrer Krankenversicherung" hieß es: "Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge nachkalkuliert werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel den Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisie- ren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich." Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 4.676,52 € nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Herausgabe der aus den Prämienanteilen gezogenen Nutzun- gen in Höhe von 563,05 € nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die genannten Prämienanpassungen unwirk- sam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages ver- pflichtet war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Zahlungsantrag auf 2.705,52 € reduziert und anstelle der Herausgabe die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zur Heraus- gabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den vom Kläger auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, 6 7 - 5 - und diese zu verzinsen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu- rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beitragserhöhungen hinreichend begründet worden und deswegen zum genannten Datum der Prämienerhöhung wirksam geworden. Im Nachtrag zum Versicherungs- schein vom 26. November 2014 sei nicht nur beschrieben, dass ein jährli- cher Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsausgab en gesetzlich vorgeschrieben sei. Zusammen mit dem Formblatt habe die Be- klagte zum Ausdruck gebracht, dass die Prämienüberprüfung nur bei Überschreitung eines vorbestimmten Schwellenwerts stattfinde, wie auch dass der von ihr durchgeführte Vergleich eine Veränderung der Rech- nungsgrundlage "Leistungsausgaben" über dem geltenden Schwellenwert ergeben habe. Auch die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 sei ord- nungsgemäß begründet worden. Dass es sich nicht nur um eine allge- meine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handele, ergebe sich aus der Formulierung "Dieser Vergleich hat ergeben, …" verbunden mit der Erhöhungsangabe im konkreten Tarif und dem Hin- weis "Die folgende Aufstellung informiert Sie darüber, wie s ich die Bei- tragsänderungen auf Ihren Vertrag auswirken". III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 8 9 10 - 6 - 1. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Be- deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sind durch das Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) geklärt. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelas- sen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Gan- zes eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen der Beklagten zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2018 sei entweder die vorliegende oder die davon abweichende Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 20. Mai 2022 (20 U 270/21, nicht veröffentlicht) rechtsfehlerhaft. Diese Be- gründung macht eine Zulassung der Revision jedoch nicht erforderlich. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38). Soweit diese Entscheidung keine revisionsrecht- lich relevanten Fehler aufweist, hat sie unabhängig davon Bestand, ob an- dere Gerichte dieselbe Mitteilung auf die gleiche Weise beurteilt haben. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs- gericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom- men, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG entsprechen. a) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur 11 12 13 14 - 7 - vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert ha t (Senatsur- teil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung ge- nannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen ge- genüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahr- scheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). b) Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitgegenständlichen Begründun- gen eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistun- gen - im Schreiben der Beklagten als "Leistungsausgaben" bezeichnet - als Anlass der Neufestsetzung angeben und den Versicherungsnehmer ausreichend über den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich der erforder- lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen informieren. Die Mit- teilung, dass das Ergebnis dieses Vergleichs die Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes war, kann der Versicherungsnehmer nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Beru- fungsgerichts sowohl dem Nachtragsschreiben vom 24. November 2017 - "weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Um- fang voneinander ab" - als auch dem mit Schreiben vom 26. November 2014 übersandten Formblatt entnehmen, nach dem der jährliche Vergleich der Versicherungsleistungen "gesetzlich vorgeschrieben" ist und bei einer Abweichung "in einem bestimmten Umfang" zur Überprüfung der Beiträge 15 - 8 - führt. Den Bezug des Vergleichs und seines Ergebnisses zu den konkret betroffenen Tarifen des Klägers entnimmt das Berufungsgericht rechtsfeh- lerfrei der hier gewählten Mitteilung in (nur) einem Schriftstück, das Be- gründungsschreiben und Nachtragsversicherungsschein verbindet und so an die Erklärung, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Vergleich von be- rechneten und tatsächlichen Leistungen durchgeführt worden sei, die Bei- tragsveränderungen in den einzelnen Tarifen unmittelbar anschließt. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2022 - 93 O 3868/21 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.11.2022 - 14 U 3177/22 -