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Entscheidung

IV ZR 420/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124BIVZR420
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124BIVZR420.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 420/22 vom 17. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 17. Januar 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilse- nat - vom 17. November 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhun- gen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Beklagte in- formierte ihn über folgende Beitragserhöhungen im Tarif V : 1 2 - 3 - - zum 1. Januar 2012 um 32,28 € nebst gesetzlichem Zuschlag G um 3,23 € - zum 1. Januar 2016 um 41,51 € nebst gesetzlichem Zuschlag G um 4,15 € - zum 1. Januar 2017 um 33,35 € nebst gesetzlichem Zuschlag G um 3,34 € In dem zur Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 übersandten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 24. November 2016 hieß es aus- zugsweise: "Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage hal- ten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tat- sächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Ver- gleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt." Nachfolgend war in diesem Nachtrag die oben genannte Beitragser- höhung unter Angabe des Tarifs und des bisherigen und zukünftigen Bei- trags aufgeführt. In dem anliegenden Merkblatt "Wichtige Hinweise zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung" hieß es: "Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Da- bei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel den Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisieren. 3 4 - 4 - Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treu- händers ist eine Beitragsanpassung nicht möglich." Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage zuletzt die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 6.921,48 € nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Herausgabe der aus den Prämienanteilen gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.172,65 € nebst Zin- sen verlangt. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Neu- festsetzungen der Prämien unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Zahlungsantrag auf 2.828,64 € reduziert und anstelle der Herausgabe die Feststellung be- antragt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den vom Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämi- enanteilen gezogen hat, und diese zu verzinsen hat. Das Oberlandesge- richt hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Fest- stellungsanträge bezüglich der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016 als unzulässig abgewiesen werden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 hinreichend begründet worden und deswegen zu die- sem Datum wirksam geworden. Die Klage sei daher bezüglich aller nach dem 1. Januar 2017 erfolgten Zahlungen unbegründet, unabhängig davo n, ob auch die früher in diesem Tarif erfolgten Erhöhungen wirksam gewesen seien oder nicht. In der Berufung würden nur noch die 2018 und 2019 erfolgten Zahlungen zurückgefordert. Die Beklagte habe deutlich gemacht, 5 6 7 - 5 - dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben über einem vorab bestimmten Schwellenwert die Beitragserhöhung aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst habe. Dass es sich bei den Mittei- lungsunterlagen nicht nur um eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handele, ergebe sich aus der For- mulierung "Dieser Vergleich hat ergeben, …" verbunden mit der Erhö- hungsangabe im konkreten Tarif und dem Hinweis "Die folgende Aufstel- lung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragserhöhung auf ihren Ver- trag auswirkt". Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämien- erhöhungen zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016 sei unzulässig, da es für die Entscheidung über den Zahlungsantrag unerheblich gewesen sei, ob diese Erhöhungen wirksam gewesen seien, und die Klage also nicht vorgreiflich für die Entscheidung über den Zahlungsantrag gewesen sei. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Be- deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sind durch das Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) geklärt. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelas- sen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Hinsichtlich 8 9 10 - 6 - der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung der Beklagten zum 1. Januar 2017 sei entweder die vorliegende oder die davon abwei- chende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2022 (20 U 270/21, nicht veröffentlicht) rechtsfehlerhaft. Diese Begründung macht eine Zulassung der Revision jedoch nicht erforderlich. Ob die Mit- teilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38). Soweit diese Entscheidung keine revisionsrecht- lich relevanten Fehler aufweist, hat sie unabhängig davon Bestand, ob an- dere Gerichte dieselbe Mitteilung auf die gleiche Weise beurteilt haben. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstan- dender Weise angenommen, dass die Begründung der Beitragserhöhung den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG entspricht. aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (Senatsur- teil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung ge- nannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen ge- genüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahr- scheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz 11 12 13 - 7 - (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitgegenständliche Begründung eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen - im Schreiben der Beklagten als "Leistungsausgaben" bezeichnet - als Anlass der Neufestsetzung angibt und den Versicherungsnehmer ausrei- chend über den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen informiert. Die Mitteilung, dass das Ergebnis dieses Vergleichs die Überschreitung eines festgeleg- ten Schwellenwertes war, kann der Versicherungsnehmer nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsge- richts dem Nachtragsschreiben vom 24. November 2016 - "weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab" - entnehmen. Den Bezug des Vergleichs und seines Ergebnisses zu den konkret betroffenen Tarifen des Klägers entnimmt das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei der hier gewählten Mitteilung in (nur) einem Schrift- stück, das Begründungsschreiben und Nachtragsversicherungssche in verbindet und so an die Erklärung, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen durchgeführt worden sei, die Beitragsveränderungen in den einzelnen Tarifen unmittel- bar anschließt. b) Danach hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei die Feststellungsanträge bezüglich der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016 als unzulässig abgewiesen. Als Zwischenfest- stellungsklagen nach § 256 Abs. 2 ZPO waren diese unzulässig, da es an 14 15 - 8 - der Vorgreiflichkeit fehlt, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig da- von abgewiesen wird, ob das Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 19 m.w.N.). Das war hier der Fall, da nach der Entscheidung des Berufungs- gerichts die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 wirksam und damit fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamt- höhe war (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55 f.), weswegen die Klage auf Rückzahlung der 2018 und 2019 geleisteten Prämienanteile keinen Erfolg hatte. Die Wirksamkeit der früheren Prämienanpassungen war daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Fest- stellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht ersichtlich ist, wird von der Revision zu Recht nicht angegriffen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2022 - 95 O 3339/21 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.11.2022 - 14 U 1811/22 -