Leitsatz
VII ZB 54/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB54.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 54/21 vom 17. Januar 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 750 Abs. 1 Satz 1 Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines forma- len Vergleichs zu erfolgen. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese voll- streckungsrechtliche Lage nicht. Der im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Gläubigers nach § 767 ZPO für un- zulässig erklärt worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146/16, MDR 2017, 542). BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 54/21 - LG Lübeck AG Ahrensburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. August 2021 - 7 T 298/21 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts C. vom 17. Januar 2005 über eine Teilhauptforderung in Höhe von 525 €. Der Voll- streckungsbescheid weist als Anspruchsinhaberin die "Q. AG" aus. Ausweis- lich eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts F. entstand die Gläubi- gerin durch formwechselnde Umwandlung der "Q. AG" in die "Q. GmbH" gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13. Dezember 2005. 1 - 3 - Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs- beschlusses hinsichtlich angeblicher Forderungen des Schuldners gegen eine Bank. Zu diesem Antrag trägt die Gläubigerin vor: Die in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen den Schuld- ner habe sie an die G. F. AG in E. abgetreten. Diese habe die Forderung an die C. E. Limited in I. abgetreten, die wiede- rum die Forderung an sie zurückabgetreten habe. Nach der Eröffnung des Insol- venzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts - Insol- venzgericht - E. vom 1. September 2009 habe der Insolvenzverwalter bestä- tigt, dass sich die Forderung gegen den Schuldner in ihrem freien Vermögen be- finde. Eine Titelumschreibung auf einen neuen Gläubiger sei nicht erfolgt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der von der Gläubigerin dargelegten Ringabtretung bestünden Zweifel an der Parteiidentität. Zudem sei aus den vor- gelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die titulierte Forderung von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters umfasst sei. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses weiter. 2 3 4 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei zulässig, aber unbegründet. Die als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung erforderliche Gläu- bigeridentität (§ 750 Abs. 1 ZPO) sei nicht gewahrt. Zwar sei davon auszugehen, dass die formwechselnde Umwandlung der Q. AG in die Q. GmbH die Identität der Gläubigerin unberührt gelassen habe und eine Rechtsnachfolge- klausel aufgrund dieser Umwandlung nicht erforderlich gewesen sei. Allerdings ergebe sich die Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel aus den von der Gläubigerin selbst vorgetragenen Abtretungen ihrer Forderung und der letztendlich erfolgten Rückübertragung an sie. Damit stimme sie zwar streng formal nach wie vor mit der im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubi- gerin überein. Dieser Betrachtung stehe aber entgegen, dass sie selbst vortrage, ihre Forderung zwischenzeitlich verloren zu haben. Sie mache die Forderung deshalb nicht als Inhaberin des Titels, sondern als Rechtsnachfolgerin nach den zwischenzeitlichen Forderungsinhaberinnen geltend. Rechtsnachfolgerin sei nämlich auch die ursprüngliche, im Titel genannte Gläubigerin, die die Forderung abgetreten, aber durch Rückabtretung wiedererlangt habe. Dies gelte unabhän- gig davon, ob zwischenzeitlich für eine andere Person eine Rechtsnachfolgeklau- sel erteilt worden sei oder nicht. Auch ohne eine den zwischenzeitlichen Rechts- verlust deutlich machende Rechtsnachfolgeklausel bleibe es dabei, dass die im 5 6 7 8 - 5 - Titel genannte Gläubigerin nach einer Abtretung und Rückabtretung die Forde- rung nicht mehr als Titelinhaberin, sondern als Rechtsnachfolgerin geltend ma- che. Die Frage der Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung der Forderung bedürfe vor diesem Hintergrund keiner Ent- scheidung. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Be- schwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Erlass eines Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zurückgewiesen werden. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die formwechselnde Umwandlung der Q. AG in die Q. GmbH (§ 226, §§ 238 ff. UmwG) die Identität der Gläubigerin unberührt gelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 204, 73, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 Rn. 11, MDR 2016, 909). b) Unzutreffend ist dagegen die Auffassung, dass es an der Vollstre- ckungsvoraussetzung des § 750 Abs. 1 Satz 1 bereits deshalb fehlt, weil die Gläubigerin die zu vollstreckende Forderung abgetreten hatte und aufgrund einer Rückabtretung wieder Inhaberin der Forderung geworden ist. aa) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur be- ginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Diese Vorschrift findet auf Vollstreckungsbescheide mit der Maßgabe entspre- chende Anwendung, dass diese einer Vollstreckungsklausel nur bedürfen, wenn für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen 9 10 11 12 13 - 6 - einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner vollstreckt wer- den soll (§ 794 Abs. 1 Nr. 4, § 795 Satz 1, § 796 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung be- treibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläu- biger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfah- rens aufgrund eines formalen Vergleichs zu erfolgen. Demgegenüber hat das Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen, wer materiell-rechtlich Inhaber des titulier- ten Anspruches ist. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstre- ckungsrechtliche Lage nicht. Der im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung durch den ur- sprünglichen Gläubiger nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146/16 Rn. 9, MDR 2017, 542). bb) Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragende Gläubigerin identisch mit der im Vollstre- ckungsbescheid ausgewiesenen Titelgläubigerin ist. Einer weiteren Prüfung be- darf es trotz der von der Gläubigerin dargelegten Abtretungen und der Rückab- tretung an sie daher nicht. Sollte - entgegen dem Vortrag der Gläubigerin - zu- gunsten der Abtretungsempfänger eine Vollstreckungsklausel nach § 796 Abs. 1, § 727 ZPO erteilt worden sein, ist der Schuldner vor einer doppelten Zwangsvoll- streckung dadurch hinreichend geschützt, dass er die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Gläubigers nach § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 795 Satz 1, § 767 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklären lassen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146/16 Rn. 10, MDR 2017, 542; Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, juris Rn. 8). 14 15 - 7 - III. Der angegriffene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Beschwerdegericht offengelassen und keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der begehrten Zwangsvollstreckung die Insolvenzeröffnung entgegensteht. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 30.04.2021 - 62 M 328/21 - LG Lübeck, Entscheidung vom 10.08.2021 - 7 T 298/21 - 16