Entscheidung
XII ZB 434/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB434
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB434.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 434/23 vom 17. Januar 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Die im Jahr 1973 geborene Betroffene leidet an einer langjährigen para- noid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde eine Betreuung eingerich- tet und eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitssorge, Ent- scheidung über die Unterbringung und Aufenthaltsbestimmung“ bestellt. Sie be- findet sich seit einer durch die Ordnungsbehörde am 20. Juni 2023 verfügten Ein- weisung in einem psychiatrischen Krankenhaus. 1 - 3 - Im vorliegenden Verfahren hat die Betreuerin (Beteiligte zu 1) die Geneh- migung der Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht hat diese mit Beschluss vom 17. Juli 2023 bis längstens 26. Juni 2025 genehmigt. Dage- gen haben sowohl die Betroffene durch privatschriftliche Eingabe vom 2. August 2023 „Einspruch“ als auch die Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 2) durch elekt- ronisches Dokument vom 7. August 2023 „namens und im Auftrag der Betroffe- nen“ Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23. August 2023 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Mit Recht ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst vom Vorliegen einer zulässigen Erstbeschwerde der Betroffenen ausgegangen. Dabei braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden, ob sich bereits aus dem Umstand, dass die Verfahrenspflegerin ihre Beschwerde „namens und im Auftrag“ der Betroffe- nen eingelegt hat, hinreichend deutlich ergibt, die sie - mit der Folge der Aufhe- bung ihrer Bestellung (vgl. § 317 Abs. 5 FamFG) - ihre bisherige Rolle im Verfah- ren aufgeben und forthin als Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene han- deln wollte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019 - XII ZB 244/18 - NJW 2019, 1815 Rn. 7 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN). Denn jedenfalls liegt eine wirksame persönliche Beschwerde der Betroffenen vor, die eine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Sachent- scheidung durch das Beschwerdegericht darstellt. 2 3 4 - 4 - 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache ausgeführt, dass eine Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung und da- raus resultierend zur Vermeidung von selbst- und fremdgefährdenden Verhal- tensweisen erforderlich sei. Ohne Heilbehandlung drohe eine weitere Ver- schlechterung der Psychose und der Schizophrenie und damit eine schwere ge- sundheitliche Schädigung der Betroffenen, die keine Krankheitseinsicht zeige. Im Laufe ihrer bisherigen Unterbringung habe sie lediglich das Medikament Zyprexa (Wirkstoff Olanzapin) toleriert, das aber keine Wirkung zeige. Es sei daher eine konsequente antipsychotische Medikation mit Leponex (Wirkstoff Clozapin) er- forderlich. Die lange Zeitdauer der Unterbringung rechtfertige sich daraus, dass es bislang nicht möglich gewesen sei, verschiedene Medikamente in ausreichen- der Dosierung zu erproben oder eine längerfristige medikamentöse Einstellung zu erreichen. Sie stütze sich auch darauf, dass die Einstellung der Betroffenen auf ein geeignetes Medikament eine gewisse Zeit im Rahmen einer Akutbehand- lung beanspruche und erst danach eine strukturierte Weiterbehandlung beginnen könne. Der Behandlungserfolg sei mit einer kürzeren Behandlungsdauer nicht sicherzustellen. Auch wenn nicht sicher prognostiziert werden könne, ob die Be- troffene nach dem Ablauf der zweijährigen Unterbringung bereit und in der Lage sei, ihre Medikamente freiwillig weiter einzunehmen, sei es vertretbar und auch mit Blick auf die von der Betroffenen gegen das Medikament Leponex erhobenen Einwendungen verhältnismäßig, die Betroffene zum Zwecke eines erstmaligen langfristigen Therapieversuchs geschlossen unterzubringen. Denn nur durch eine lange Medikationsphase bestehe überhaupt die Aussicht, dass sich im Be- reich der Krankheitseinsicht und der sozialen Teilhabe Erfolge einstellten und ei- ner weiteren Chronifizierung der Krankheit entgegengewirkt werden könne. 3. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 6 - 5 - a) Die materiellen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbrin- gung zur Heilbehandlung (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) liegen auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht vor. aa) Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbrin- gung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn zumin- dest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betreute in der Unterbringung be- handeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch not- wendigen Behandlung entgegensteht, er aber (lediglich) die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Ist dagegen auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechts- wirksam genehmigt wird (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - juris Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 15). bb) Gemessen daran kann die geschlossene Unterbringung der Betroffe- nen nicht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. 7 8 9 - 6 - Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Betroffene frei- willig lediglich zur Einnahme des Medikaments Zyprexa mit dem Wirkstoff Olan- zapin bereit, während sie die Einnahme des für die Langzeittherapie vorgesehe- nen Medikaments Leponex mit dem Wirkstoff Clozapin verweigert. Eine Zwangs- behandlung mit Leponex scheidet nach den getroffenen Feststellungen wegen der ausschließlich oralen Verabreichungsform aus. Der Beschwerdeentscheidung lassen sich keine tragfähigen Anhalts- punkte für die Erwartung entnehmen, dass eine Behandlung der Betroffenen mit Leponex künftig ohne Zwang vorgenommen werden könnte. Selbst wenn zu Be- ginn der Unterbringung noch eine gewisse Aussicht darauf bestanden haben mag, den Zustand der Betroffenen durch die Gabe von Zyprexa zumindest inso- weit zu stabilisieren, dass sie die erforderliche Compliance für eine Langzeitthe- rapie - auch mit einem anderen Medikamentenwirkstoff - entwickelt, bestand diese Erwartung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung offensichtlich nicht mehr. Die von der Betroffenen ohnehin nur in geringer Dosierung tolerierte Ein- nahme von Zyprexa hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts trotz der inzwischen verstrichenen Unterbringungszeit keine Wirkung gezeigt, so dass es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an einem erfolgversprechenden Behandlungskonzept für die Betroffene fehlte, welches die Grundlage für ihre Un- terbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellen könnte. b) Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen auch die Genehmigung einer Unterbringung der Betroffenen zur Gefahrenabwehr (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig 10 11 12 13 - 7 - ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreu- ten. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass bei- spielsweise auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbun- den ist. Erforderlich sind aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 12 mwN). bb) Das Beschwerdegericht hat bislang keine hinreichend konkreten An- haltspunkte für die Annahme aufgezeigt, dass sich die Betroffene erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen werde, wenn ihre geschlossene Unterbrin- gung unterbleibt. Allein die in der Beschwerdeentscheidung vereinzelt enthalte- nen Hinweise darauf, dass die Betroffene durch ihr Wahnerleben so stark beein- trächtigt sei, dass „sie sich nicht mehr ausreichend selbst versorgen“, „keinerlei Gefahren abschätzen … und Dritte bedrohen“ könne, genügen dafür nicht. Erfor- derlich sind vielmehr nähere Feststellungen zur konkreten Art der befürchteten selbstschädigenden Handlungen und der durch sie möglicherweise eintretenden erheblichen Gesundheitsschäden. 4. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das weitere Fest- stellungen zu treffen haben wird. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen 14 15 16 - 8 - grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 24.05.2023 - 10 XVII 272/22 - LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 23.08.2023 - 8 T 130/23 -