Entscheidung
6 StR 18/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124U6STR18
3mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124U6STR18.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 18/23 vom 24. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Janu- ar 2024, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 15. Juli 2022, soweit es die Ange- klagte betrifft, aufgehoben a) im Fall 8 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellun- gen; b) in den Aussprüchen über die Strafe im Fall 5 der Urteils- gründe und die zweite Gesamtstrafe; insoweit haben die je- weils zugehörigen Feststellungen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen Betruges in vier Fällen zu einer zweiten 1 - 4 - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstre- ckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam auf den Schuldspruch im Fall 8 sowie den (gesamten) Strafausspruch beschränk- ten Revision. Das vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene Rechtsmit- tel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übri- gen unbegründet. 1. Das Landgericht hat den der Anklage zugrundeliegenden Lebenssach- verhalt im Fall 8 entgegen § 264 StPO nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunk- ten beurteilt und dadurch seine Kognitionspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2023 – 6 StR 497/22; vom 25. Mai 2023 – 4 StR 479/22; KK-StPO/Tie- mann, 9. Aufl., § 264 Rn. 27 ff. mwN). Nach den Feststellungen bezog der Mitangeklagte Pflegedienstleistun- gen. Am 13. April 2021 beantragte die Angeklagte in Absprache mit dem Mitan- geklagten per E-Mail bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für eine so- genannte Verhinderungspflege. Als Anhang fügte sie ein Bestätigungsschreiben und eine entsprechende Quittung bei, wonach an ihrer Stelle die Zeugin W. den Angeklagten in der Zeit vom 16. bis 27. April 2021 täglich acht Stun- den gepflegt und hierfür insgesamt 1.200 Euro erhalten habe. Beide Unterlagen waren mit dem Namen der Zeugin unterschrieben. Die Krankenkasse überwies antragsgemäß 1.200 Euro auf das Konto der Angeklagten. Tatsächlich hatte die Zeugin den Mitangeklagten weder gepflegt noch die Schriftstücke verfasst oder unterschrieben. Nach Ansicht des Landgerichts lag die Annahme nahe, dass die Angeklagten den Namen der Zeugin angaben, weil diese früher für sie tätig ge- wesen war und sie deshalb über eine Vorlage für die Unterschrift der Zeugin ver- fügten. 2 3 - 5 - Auf Grundlage dessen rügt die Beschwerdeführerin zu Recht einen Ver- stoß gegen die Kognitionspflicht. Die Strafkammer wäre gehalten gewesen, eine mögliche Strafbarkeit der Angeklagten auch wegen eines Urkundsdelikts im Sinne der §§ 267 ff. StGB in den Blick zu nehmen, weil sich dies nach den ge- troffenen Feststellungen aufdrängte. 2. Der Strafausspruch im Fall 5 hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Bei Bemessung der Strafe hat das Landgericht strafmildernd berücksich- tigt, dass „die Tatbegehung den Ermittlungsbehörden in Folge der Erkenntnisse aus der Wohnungsdurchsuchung vom 17.03.2021 bekannt gewesen ist“. Tat- sächlich beging die Angeklagte diesen weiteren Betrug jedoch erst am 23. März 2021, mithin sechs Tage nach der Durchsuchung. Ungeachtet dessen, dass ein Straftäter keinen Anspruch darauf hat, dass Ermittlungsbehörden recht- zeitig gegen ihn einschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2023 – 5 StR 122/23; Urteil vom 6. Januar 2022 – 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140; Be- schluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 275/10, NStZ 2011, 283), werden im Urteil keine Anhaltspunkte mitgeteilt, die bereits bei der Durchsuchung auf die zukünftige Tat hindeuteten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemes- sung der Strafe auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. 3. Im Übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Insbe- sondere besorgt der Senat nicht, dass die Strafkammer im Fall 1 bei der konkre- ten Strafzumessung innerhalb des nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens den Umstand, dass die Tat durch Unterlassen began- 4 5 6 7 - 6 - gen wurde, nochmals mit vollem Gewicht zugunsten der Angeklagten berücksich- tigt hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 887 mwN). 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 8 und der Strafe im Fall 5 entzieht der zweiten Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt die Feststel- lungen zu Fall 8 auf, um dem neuen Tatgericht insoweit umfassende neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Hingegen haben die Feststel- lungen zur Strafzumessung im Fall 5 – ebenso wie diejenigen zur zweiten Ge- samtstrafe – Bestand, weil insoweit lediglich ein Wertungsfehler vorliegt; sie kön- nen um ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden. Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 15.07.2022 - 5 KLs 14/22 8