Entscheidung
6 StR 456/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124B6STR456
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124B6STR456.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 456/23 vom 24. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2024 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2023 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. 1. Nach den Feststellungen manipulierte der damals neun Jahre alte Ne- benkläger in vier Fällen am nackten Penis des Angeklagten und führte an ihm Oralverkehr durch. Zu einem späteren Zeitpunkt vollzog der Angeklagte am sei- nerzeit 13 Jahre alten Nebenkläger ungeschützten Analverkehr. Das Landgericht hat sich, gestützt durch ein aussagepsychologisches Sachverständigengutach- ten, aufgrund der Aussage des Nebenklägers von der Täterschaft des die Tat- vorwürfe bestreitenden Angeklagten überzeugt. 1 2 - 3 - 2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müs- sen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, wel- che die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflus- sen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamt- schau gewürdigt hat. Deshalb ist es in solchen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476/22 und vom 11. Januar 2023 – 6 StR 448/22, jeweils mwN). b) Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Der im Übrigen sorgfälti- gen Beweiswürdigung ist nur zu entnehmen, dass der Nebenkläger aussagepsy- chologisch exploriert worden ist und „konstant“ beziehungsweise „hochkonstant“ ausgesagt habe. Ob und gegebenenfalls wie oft er im Ermittlungsverfahren ver- nommen wurde, welche Angaben er bei früheren Vernehmungen machte und mit welchem Inhalt er sich gegenüber weiteren Dritten zum Tatgeschehen äußerte, lässt sich den Urteilsgründen selbst zum Tatkerngeschehen nicht entnehmen. Auf dieser Grundlage ist für den Senat nicht hinreichend nachprüfbar, ob die tat- gerichtliche Annahme von Aussagekonstanz, der in diesen Konstellationen er- hebliche Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476/22), auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung beruht. 3. Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass der Täter nur nach der Qualifikation des § 176a Abs. 2 3 4 5 6 - 4 - Nr. 1 StGB (idF bis zum 26. Januar 2015) schuldig zu sprechen ist, weil das Grunddelikt des § 176 Abs. 1 StGB in der Regel verdrängt wird (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. September 2017 – 4 StR 381/17). Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 23.03.2023 - 23 KLs 3/20 264 Js 23691/19