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StB 4/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124BSTB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124BSTB4.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/24 vom 24. Januar 2024 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihres Verteidigers am 24. Januar 2024 gemäß § 304 Abs. 5, § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO beschlossen: Die weitere Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2023 (2 Ws 648/23) wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Die Beschuldigte ist aufgrund eines Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 2023 (OGs 50/23) am 10. Oktober 2023 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbro- chen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe im Zeitraum von Mitte Januar 2022 bis zum 13. April 2022 in G. und ande- renorts in Deutschland eine inländische terroristische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB sowie gemeingefährliche Straftaten ge- 1 2 - 3 - mäß § 316b Abs. 1 oder 3 StGB, die dazu bestimmt gewesen seien, die Bevöl- kerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungs- rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu be- seitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich hätten schädigen können, zu be- gehen. Ferner habe die Beschuldigte durch dieselbe Handlung Beihilfe geleistet zur Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund. Der Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 83 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 52 StGB aus. Gegen den Haftbefehl hat die Beschuldigte Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 (2 Ws 648/23) als unbegründet verworfen hat. Diese Entscheidung wird von der Beschuldigten mit der weiteren Beschwerde angefochten. Das Oberlandesge- richt hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5, § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 120 Abs. 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie richtet sich gegen einen Beschluss, den das nach § 120 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständige Oberlan- desgericht auf eine Beschwerde der Beschuldigten (§ 304 Abs. 5 StPO) hin er- lassen hat, und hat die Verhaftung der Beschuldigten zum Gegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - StB 7-9/22, NJW 2022, 2856 Rn. 9). Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug sind gegeben. 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3 4 5 6 - 4 - a) Der gesondert verfolgte Vater der Beschuldigten und vier weitere an- derweitig Verfolgte gehören der „Reichsbürger“-Szene an. Sie lehnen die staatli- che Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich-demo- kratische Grundordnung ab und erstreben eine Überwindung der gegenwärtigen, als illegitim erachteten Verfassungsordnung Deutschlands sowie die Errichtung eines neu organisierten deutschen Staates auf der Basis der ihrer Auffassung nach fortgeltenden deutschen Reichsverfassung von 1871 und ausgehend vom angeblichen „Willen des Volkes“. Mit dieser politisch-ideologischen Grundhaltung kamen die gesondert Verfolgten im Herbst 2021 in Kontakt zueinander sowie mit weiteren gleichgesinnten Personen aus den Szenen der sogenannten „Reichs- bürger“ und „Querdenker“. Sie tauschten sich über die ihnen gemeinsame Ableh- nung des auf der Ordnung des Grundgesetzes beruhenden deutschen Staates aus und stellten Überlegungen zur Schaffung eines neuen deutschen Staatswe- sens an. Ende 2021 oder Anfang 2022, spätestens aber Mitte Januar 2022, schlossen sich die gesondert Verfolgten zu einer organisierten Gruppierung zu- sammen, deren übergeordnetes Ziel es war, fortan nicht nur über die angenom- mene Notwendigkeit eines staatlichen Umsturzes zu sinnieren, sondern gemein- sam und konzertiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesre- publik Deutschland im Rahmen eines revolutionären Geschehens zu beseitigen und die Staatsstrukturen Deutschlands durch eine andere Regierung auf der Ba- sis einer neuen Verfassung abzulösen. Die Vereinigung verstand sich als aus zwei ebenbürtigen Teilen beste- hend: Es gab einerseits einen „militärischen Zweig“, der den operativen Part des staatlichen Umsturzes übernehmen sollte, und andererseits einen „administrati- ven Arm“, dem die staatstheoretische Fundierung des zu gründenden neuen staatlichen Gemeinwesens, die Vorbereitung und Schaffung einer neuen Verfas- sung sowie die Errichtung einer anderen Regierung zu Aufgaben gemacht wurde. Der staatliche Umsturz sollte wie folgt bewerkstelligt werden: 7 8 9 - 5 - Parallel zu dem in Deutschland auszulösenden revolutionären Geschehen wollten sich die Angehörigen der Gruppierung einer frühen Anerkennung des neu zu schaffenden staatlichen deutschen Gemeinwesens durch einen gewichtigen ausländischen Staat versichern. Dem lag die Überlegung zu Grunde, ein neuer Staat bedürfe, um langfristig existieren zu können, einer Anerkennung durch das Ausland. Die Vereinigungsmitglieder nahmen an, Frankreich, Großbritannien und die USA hätten als „westliche Alliierte“ und „Besatzungsmächte Deutschlands“ daran kein Interesse. Die Wahl fiel daher auf Russland, zumal - so die Vorstel- lung - die Russische Föderation nach der deutschen Vereinigung durch das nicht gehaltene Versprechen des Unterlassens einer NATO-Osterweiterung ent- täuscht worden sei und daher Interesse an einer neuen deutschen Staatlichkeit habe. Geplant war, mit etwa fünf Emissären per Schiff über die Ostsee in die russische Exklave Kaliningrad zu fahren, sich in den dortigen Küstengewässern von der russischen Marine aufbringen zu lassen und sodann den Wunsch nach einem Gespräch mit Präsident Putin zu artikulieren. Es bestand die Hoffnung, daraufhin in den Kreml gebracht zu werden und bei Putin vorsprechen zu können. Dieser werde, so die Annahme, eine Anerkennung der neuen deutschen Regie- rung zusagen, so dass von Anbeginn an eine internationale Akzeptanz und Hand- lungsfähigkeit des neuen deutschen Staates gewährleistet gewesen wäre. Der innerstaatliche Umsturz sollte einhergehend mit der Russlandreise von Emissären, letztlich aber unabhängig von deren Gelingen, durch drei in un- mittelbarem zeitlichen Zusammenhang ablaufende und miteinander verzahnte Aktionen bewirkt werden, wobei es sich bei diesen drei Bausteinen der geplanten Revolution um zunächst isoliert entstandene und von unterschiedlichen Mitstrei- tern eigenständig propagierte „Aktionsideen“ handelte, die im Zuge gemeinsamer Diskussionen zu einem „Gesamtplan“ zusammengeführt wurden. Im Rahmen einer ersten Aktion, die als „silent night“ oder „Blackout“ be- zeichnet wurde und hinter der vor allem der Vater der Beschuldigten stand, sollte 10 11 12 - 6 - ein mindestens zweiwöchiger bundesweiter Stromausfall durch Sabotage an Stromumspannwerken und Stromtrassen in Deutschland mittels Sprengstoff her- beigeführt werden. Hierdurch sollte die bundesdeutsche Infrastruktur für längere Zeit lahmgelegt werden. Damit verfolgten die Mitglieder der Gruppierung gleich mehrere Ziele: Erstens sollte der bisherigen Bundesregierung die Möglichkeit zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit genommen werden. Zweitens sollten „die Medien“ da- ran gehindert werden, weiter Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben. Drittens schließlich sollte die Bevölkerung auf sich selbst zurückgeworfen und so zu einer neuen (politischen) Selbstorganisation von unten herauf veranlasst werden. Den Vereinigungsmitgliedern war, als sie diesen Plan diskutierten und be- schlossen, bewusst, dass ein mehrwöchiger bundesweiter Stromausfall erhebli- che Schäden, darunter unweigerlich den Tod etlicher Menschen, verursachen werde. Sie erachteten solche Folgen als legitime und notwendige „Kollateral- schäden“. Dabei spielte auch eine Rolle, dass sie davon ausgingen, es werde in näherer Zukunft ohnehin - also auch ohne Sabotageaktionen - wegen der von der Bundesregierung veranlassten Abkehr von der Atomkraft und fossilen Ener- gieträgern zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung in Deutschland kom- men; die Aktion „silent night“ beziehungsweise „Blackout“ werde mithin einen Zu- sammenbruch der Infrastruktur nur zeitlich vorverlagern. Der Vater der Beschuldigten hatte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im Ap- ril 2022 bereits aus seiner Sicht anschlagsgeeignete Objekte ausgekundschaftet und sich Kartenmaterial zur Strominfrastruktur Deutschlands beschafft. Als zweite Aktion zur Herbeiführung des beabsichtigten Umsturzes plan- te die Gruppierung unter der Bezeichnung „Klabautermann“ eine Entführung des Bundesministers für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach. Die Vorstellung der Vereinigungsmitglieder ging dahin, durch die gewaltsame Entführung eines „weit- hin verhassten“ besonders hochrangigen Vertreters der Bundesregierung und 13 14 15 - 7 - damit des deutschen Staates eine große Zustimmung in der Bevölkerung für die in Angriff genommene Installation einer neuen Regierung Deutschlands auszulö- sen und zugleich nach außen hin die Wirkmacht der am Umsturz beteiligten Per- sonen deutlich zu machen, wodurch sie sich einen weiteren Zulauf von Unterstüt- zern, insbesondere aus dem Kreis der deutschen Sicherheitsbehörden, erhoff- ten. Die Vereinigung führte zur Auswahl des Entführungsopfers eine Umfrage in einschlägigen geschlossenen Telegram-Chatgruppen durch; dabei entschied sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Bundesgesundheitsminister, weil dieser als die wegen ihrer Corona-Politik „meistgehasste“ Führungspersönlichkeit Deutschlands erachtet wurde. Innerhalb der Gruppierung wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie der Plan einer Entführung des Bundesgesundheitsministers realisiert werden könne. Letztlich wurde die Idee favorisiert, während eines Auftritts von Prof. Dr. Lauterbach in einer live im Fernsehen übertragenen Talkshow mit etwa fünf mit Maschinenpistolen militärisch bewaffneten und soldatisch ausgebildeten Kämpfern in das Fernsehstudio einzudringen, die Personenschützer des Minis- ters „auszuschalten“ und den Minister öffentlichkeitswirksam vor laufenden Ka- meras in die eigene Gewalt zu bringen. Sodann sollte - während der fortdauern- den Fernsehübertragung - ein „Haftbefehl“ gegen den Minister verlesen werden. Den Mitgliedern der Vereinigung war bewusst, dass mit bewaffneter Gegenwehr der Personenschützer zu rechnen war. Sie gingen daher von einem Schusswaf- feneinsatz und einer Tötung der Personenschützer durch die mit der Aktion be- trauten eigenen Kämpfer aus. Den erwarteten Tod der Personenschützer waren sie bereit hinzunehmen. Als dritter Baustein zur Beseitigung der staatlichen Strukturen und der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland war die Durchfüh- rung einer „konstituierenden Sitzung“ vorgesehen, um eine andere Verfassung in Kraft zu setzen und eine neue deutsche Regierung zu installieren. Grundlage der 16 17 - 8 - neuen deutschen Staatlichkeit sollte die Deutsche Reichsverfassung von 1871 sein. Denn diese - so die Annahme - sei dem deutschen Volk, anders als das Grundgesetz, nicht aufoktroyiert worden. Zudem basiere die Verfassung von 1871, im Gegensatz zum Grundgesetz, nicht auf dem Leitbild einer von den Mit- gliedern der Vereinigung abgelehnten Parteiendemokratie. Die neue Staatsorga- nisation sollte ohne politische Parteien auskommen; die staatliche Willensbildung sollte, so die Vorstellung, nicht von Parteien gesteuert werden, sondern „unmit- telbar vom Volk ausgehen“. Allerdings sollte die Reichsverfassung von 1871 mo- difiziert werden. Einen Kaiser oder König als monarchisches Staatsoberhaupt sollte es nicht geben. Zudem war als Konzession an die gesellschaftliche Ent- wicklung ein aktives und passives Frauenwahlrecht geplant. Dem Zusammentreten der „konstituierenden Versammlung“ sowie dem beabsichtigten Zusammenbruch der Stromversorgung Deutschlands unmittelbar vorausgehen sollte ein unter der Bezeichnung „False Flag“ geplanter Auftritt ei- nes entweder den Bundespräsidenten oder den Bundeskanzler imitierenden Schauspielers in einer Live-Sendung im Fernsehen, der bekanntgeben sollte, dass die bestehende Bundesregierung abgesetzt sei und die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 wieder gelte. Hierdurch erhoffte sich die Gruppie- rung, dass die Bevölkerung die neue Staatsform und die von der Vereinigung eingesetzte Regierung aufgrund des Anscheins einer geordneten Übergabe der Regierungsgeschäfte anerkennen werde. Die vorgesehene „konstituierende Sitzung“ sollte live im Internet übertra- gen und durch noch zu gewinnende Kräfte geschützt werden, wobei auch über deren Bewaffnung diskutiert wurde. Großen Raum bei den Erörterungen nahm die Frage ein, aus welchen Personen sich die Versammlung zusammensetzen sollte, deren Teilnehmerzahl auf 277 festgesetzt wurde. Es wurde vereinbart, dass nur „Deutsche nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz von 1913“, 18 19 - 9 - die eine entsprechende „Bescheinigung der deutschen Volkszugehörigkeit“ vor- legen können, als Teilnehmer in Betracht kämen. Bis zur Zerschlagung der Grup- pierung im April 2022 ging es im Zusammenhang mit dieser dritten Aktion im Wesentlichen darum, potentielle Teilnehmer für die Volksversammlung zu finden, welche die aufgestellten Anforderungen erfüllten und durch eine „Bescheinigung“ belegen konnten; das gestaltete sich indes als schwierig. Die vorstehend skizzierten Pläne wurden auf einer Reihe von Zusammen- künften der Mitglieder der Vereinigung und weiterer Gleichgesinnter entwickelt. Die Gruppierung ging davon aus, die geplanten Aktionen, namentlich die „konsti- tuierende Versammlung“, innerhalb der ersten Monate des Jahres 2022 durch- führen zu können; zuletzt war der Mai 2022 für den Beginn des Umsturzes in Aussicht genommen worden. Zur Vorbereitung der Aktion „Klabautermann“ unternahmen es Mitglieder der Vereinigung, geeignete Waffen zu erwerben, und sammelten hierfür Geld. Der Vater der Beschuldigten nahm Kontakt zu einem vermeintlichen Waffen- händler auf, bei dem es sich aber tatsächlich um einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz handelte. Bei einer fingierten Übergabe der von der Vereinigung bestellten Waffen - zwei Maschinenpistolen AK 47 Kalasch- nikow und vier Pistolen Glock Modell 19 nebst Munition - an den Vater der Be- schuldigten am 13. April 2022 wurde dieser von der Polizei verhaftet; am selben Tag wurden auch weitere Vereinigungsmitglieder festgenommen und die Verei- nigung damit zerschlagen. b) Die Beschuldigte befürwortete - weil sie derselben ideologischen Vor- stellung anhing - nicht nur die Aktivitäten ihres Vaters und seiner Mitstreiter, son- dern förderte diese auch aktiv, ohne selbst als Mitglied dem Zusammenschluss angehört zu haben. 20 21 22 - 10 - aa) Der Beschuldigten waren die Pläne der Gruppierung und deren Aktivi- täten bekannt; sie billigte diese, weil sie die Ziele ihres Vaters und seiner Mitstrei- ter teilte. bb) Im Zeitraum von spätestens Januar 2022 bis zur Verhaftung ihres Va- ters am 13. April 2022 betrieb sie als Administratorin im Auftrag ihres Vaters ver- schiedene Telegram-Chatgruppen, die der Kommunikation der Vereinigungsmit- glieder untereinander, der Anwerbung weiterer Unterstützer und der Vernetzung mit diesen dienten. Dabei traf sie technische Vorkehrungen, um eine konspira- tive, vor staatlichem Zugriff geschützte Kommunikation zu ermöglichen. So er- klärte sie sich am 27. Januar 2022 gegenüber ihrem Vater bereit, in einer Tele- gram-Chatgruppe, für die sie Administratorenrechte besaß, Sicherheitseinstel- lungen vorzunehmen, die eine Überwachung und Infiltration erschweren sollten. Dabei ging es um eine automatisierte Lösung von Chateinträgen und eine Be- grenzung der Befugnis zur Aufnahme neuer Mitglieder dahin, dass nur Adminis- tratoren hierüber entscheiden konnten. In der Folgezeit kam die Beschuldigte dieser Aufgabe nach. Am 17. Februar 2022 und am 23. März 2022 trat sie in Absprache mit ihrem Vater weiteren geschlossenen Telegram-Chatgruppen bei. Auch für diese erlangte sie Administratorenrechte und übernahm sie die Admi- nistration unter anderem durch Vornahme besonderer Sicherheitseinstellungen. cc) Bei einer Gelegenheit Ende Januar 2022 fungierte sie für ihren Vater als Botin, indem sie einer an ihrem Wohnort lebenden Kontaktperson verfahrens- relevante Informationen ihres Vaters persönlich überbrachte, welche die Planung des Umsturzgeschehens betrafen. dd) Sie unterstützte die vereinigungsbezogenen Aktivitäten ihres Vaters logistisch, indem sie ihm im Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum 13. Ap- ril 2022 ihren Pkw zur Verfügung stellte, mit dem er zu mindestens einem per- sönlichen Zusammentreffen von Vereinigungsmitgliedern reiste. 23 24 25 26 - 11 - ee) Im Auftrag ihres Vaters erstellte sie - durch Zusammenfügung ihr vor- liegender Texte - am 10. April 2022 ein 44-seitiges pdf-Dokument mit dem Titel „ “, das Anleitungen zur Herstellung von Giften und Sprengstoffen enthielt. Die Datei übermittelte sie ihrem Vater zur Nut- zung für Zwecke der Gruppierung. 2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt: a) Die hochwahrscheinlichen Annahmen zur Gründung, zur Zielsetzung und zum Agieren der Vereinigung stützen sich auf weitgehend geständige Ein- lassungen der gesondert verfolgten mutmaßlichen Vereinigungsmitglieder B. und K. (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 25 f.; vom 3. November 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 37 f.) sowie Be- kundungen eines vom 3. November 2021 bis zum 13. April 2022 im unmittelba- ren Umfeld der Vereinigungsmitglieder eingesetzten Verdeckten Ermittlers des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz. Dieser stand in persönlichem Kontakt mit Angehörigen der Gruppierung, insbesondere dem Vater der Beschuldigten, nahm an Treffen der Vereinigung teil und war in die Chatkommunikation der Be- teiligten über Telegram eingebunden. Die Bekundungen des Verdeckten Ermitt- lers bestätigen ganz weitgehend die geständigen Einlassungen der gesondert Verfolgten B. und K. . Der Verdeckte Ermittler hat nicht nur umfas- sende Angaben zu seinen Wahrnehmungen gemacht, sondern auch Protokolle der Chatkommunikationen vorgelegt, an denen er beteiligt war. Insbesondere die vorgenannten bisherigen Erkenntnisse zum Waffenkauf und der Übergabe von Waffen und Munition an den Vater der Beschuldigten am 13. April 2022 basieren auf Angaben des Verdeckten Ermittlers. 27 28 29 - 12 - Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Vereinigung gründet sich zu- dem auf Ermittlungsergebnisse zur Telekommunikation mutmaßlicher Vereini- gungsmitglieder, die im Rahmen umfangreicher Telekommunikationsüberwa- chungsmaßnahmen gewonnen worden sind, auf eine Fahrzeuginnenraumüber- wachung eines vom Vater der Beschuldigten genutzten Pkw sowie auf polizeili- che Observationen persönlicher Treffen der Akteure. b) Die Annahme, dass die Beschuldigte in die Aktivitäten der Gruppierung um ihren Vater eingeweiht war und diese billigte, ergibt sich gleichfalls aus Er- kenntnissen der Telekommunikationsüberwachung sowie der Innenraumüberwa- chung eines Fahrzeuges ihres Vaters. So hat letztere erbracht, dass der Vater der Beschuldigten dieser während einer gemeinsamen Autofahrt am 20. Ja- nuar 2022 von den Plänen eines „kompletten Putsches“ und einer „Ausrufung des Deutschen Reiches“ berichtete, ohne dass die Beschuldigte sich insofern überrascht zeigte. Bereits in einem Telefonat am 6. Januar 2022 erzählte die Mutter der Beschuldigten dieser zustimmend von den Aktivitäten ihres Vaters und dessen Vorkehrungen, ein Scheitern der Putschpläne im Falle der Verhaftung einzelner Gruppenmitglieder zu verhindern. In einem Chat mit ihrer Mutter am 10. April 2022 tauschte sie sich mit dieser über die Umsturzpläne aus und bekun- dete ihr Bedauern darüber, dass bislang noch nichts passiert sei. Zudem äußerte sich der Vater der Beschuldigten gegenüber dem Verdeckten Ermittler dahin, dass in einer der Telegram-Gruppen, die von der Beschuldigten administriert wur- den, nur „bereits eingeweihte“ Personen Mitglied seien, und berichtete er der Be- schuldigten in einem ebenfalls am 10. April 2022 geführten Telefonat vom Stand seiner Bemühungen um den Erwerb von Schusswaffen, woraufhin die Beschul- digte davor warnte, solche Sachen am Telefon zu besprechen. Bei einem der Treffen zwischen dem Vater der Beschuldigten und dem Verdeckten Ermittler waren nach den Bekundungen des Polizeibeamten die Beschuldigte und ihr Le- benspartner anwesend; der Beamte gewann den Eindruck, beide seien in die 30 31 - 13 - Aktivitäten des Vaters eingeweiht, denn Letzterer zögerte nicht, über diese in ih- rem Beisein mit dem Verdeckten Ermittler zu sprechen. Der dringende Tatverdacht der vorstehend dargestellten konkreten Aktivi- täten der Beschuldigten folgt namentlich aus Erkenntnissen der Telekommunika- tionsüberwachung; ihre geschilderten Tätigkeiten waren Gegenstand verschie- dener überwachter Telefonate. c) Wegen weiterer Einzelheiten zu den vorläufigen Erkenntnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl vom 21. Septem- ber 2023, den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2023 sowie den Erkenntnisvermerk des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2023 Bezug genommen. 3. In rechtlicher Hinsicht ist gegenwärtig auszugehen von einer hochwahr- scheinlichen Strafbarkeit der Beschuldigten jedenfalls wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB. Ob sie zudem dringend verdächtig ist, tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) hierzu der Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unterneh- mens gemäß § 83 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig zu sein (zu den Vorausset- zungen einer Strafbarkeit nach § 83 Abs. 1 StGB s. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 37 ff.), kann für die vorliegende Haftentscheidung da- hingestellt bleiben (vgl. insofern bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex nä- her BGH, Beschluss vom 3. November 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 54). Denn bereits die hochwahrscheinliche Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroris- tischen Vereinigung trägt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Gleichfalls keiner Beantwortung bedarf an dieser Stelle die Frage, ob alle Aktivitäten der Beschul- digten als eine Tat der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im mate- riellrechtlichen Sinne zu werten oder insofern mehrere realkonkurrierende Taten gegeben sind. 32 33 34 - 14 - a) Bei der hier inmitten stehenden Gruppierung handelte es sich hoch- wahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a StGB (vgl. hierzu bereits BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31; vom 3. November 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 44). Denn der Zu- sammenschluss bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte - wie schon die Unterteilung in einen „militärischen Zweig“ und einen „administrativen Arm“ zeigt - eine organisatorische Struktur und ver- folgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Errichtung eines neuen deutschen Staats- wesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (vgl. zu den konstitutiven Merkmalen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 13 ff.). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 und 2 StGB errei- chen. Eine Entführung des Bundesgesundheitsministers einhergehend mit der Tötung seiner Personenschützer wäre als Straftat gemäß §§ 211, 212, 239b StGB zu werten (Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Die Herbei- führung eines bundesweiten längeren Stromausfalls durch Sprengstoffanschläge stellte rechtlich zumindest einen Verstoß gegen § 316b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB und damit eine Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. Das Vorhaben war mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine gewaltsame Abschaffung der Staats- und Regierungsstrukturen Deutschlands gerichtet und damit dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstruktu- ren der Bundesrepublik im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB zu beseitigen. Die Pläne waren zudem objektiv geeignet, im Falle ihrer Umsetzung die Strukturen der bundesdeutschen Verfassungsordnung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. in- sofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 43 ff.). 35 - 15 - b) Die Beschuldigte unterstützte hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB. aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die in- nere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Ge- fährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. Au- gust 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Un- terstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitra- gen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend 36 37 - 16 - ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus began- gene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Ok- tober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tat- handlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244). bb) Hiervon ausgehend unterstützte die Beschuldigte mit ihren Handlun- gen, die in der Sache mitgliedschaftliche Aktivitäten ihres Vaters förderten, die hier inmitten stehende Vereinigung. Ihre Tathandlungen waren für die Gruppie- rung objektiv nützlich, weil sie der (weiteren) Vorbereitung des beabsichtigten Umsturzes unmittelbar dienlich waren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch in der Zuschrift ihres Verteidigers an den Senat vom 15. Januar 2024, ist rechtlich unerheblich, ob das von der Beschuldigten zusammengestellte Textdo- kument „ “ umsetzbare Anleitungen enthielt und damit „brauchbar“ war. Denn bereits der Besitz einer Handreichung zur Her- stellung von Sprengmitteln und Giften, welche die Vereinigungsmitglieder für ge- eignet hielten, vermochte diese in der Fortsetzung ihrer Umsturzvorbereitungen zu bestärken und war daher für die Vereinigung objektiv nützlich. 38 - 17 - 4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird. Die ledige und kinderlose Beschuldigte hat - auch wenn ihre konkreten Tatbeiträge nicht von besonderem Gewicht waren und sie unbestraft ist - ange- sichts der potentiellen Gefährlichkeit der von ihr unterstützten Vereinigung, die auf eine gewaltsame Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Deutschlands abzielte, mit einer längeren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtan- reiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begrün- denden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Okto- ber 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37; vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11). Die Beschuldigte lehnt mit hoher Wahrscheinlichkeit die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ab und verneint die Legiti- mität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln. Auch deshalb steht nicht zu erwarten, dass sie sich dem weiteren Strafverfahren im Falle einer Haftentlas- sung freiwillig stellte. Die Ermittlungen haben zudem gezeigt, dass die Beschul- digte vernetzt ist in der Szene derer, die - als sogenannte „Reichsbürger“ oder „Querdenker“, Verschwörungstheoretiker, Anhänger nationalsozialistischen Ge- dankengutes oder „Corona-Leugner“ - die staatliche Verfasstheit der Bundesre- publik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung missbilligen und ihre Überwindung erstreben. Sie kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, das sie im 39 40 41 - 18 - Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würde. Dies setzt einen weiteren Fluchtanreiz. Zwar ging die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung einer regulären Er- werbstätigkeit nach und hat sie einen Lebenspartner, wenngleich sie mit diesem nicht zusammenwohnte. Doch hat sie ihren Arbeitsplatz durch die Inhaftierung verloren und gibt es - wie nicht zuletzt Bekundungen des Verdeckten Ermittlers zeigen - Anhaltspunkte dafür, dass auch ihr Lebensgefährte dem „Reichsbürger“- Milieu angehört. Zudem lässt ein überwachtes Telefonat mit ihrer Mutter erken- nen, dass sie beabsichtigte, mit dem Beginn des Staatsstreiches ihre Arbeits- stelle zu kündigen und ihre Wohnung aufzugeben; dies deutet auf eine grund- sätzliche Bereitschaft zu einer radikalen Veränderung der Lebensverhältnisse hin. Zwar hat die Beschuldigte im Anschluss an die Verhaftung ihres Vaters am 13. April 2022 und damit einhergehender Durchsuchungsmaßnahmen keine Anstalten zur Flucht oder zum Untertauchen unternommen. Entgegen ihrem Be- schwerdevorbringen, zuletzt in der Zuschrift ihres Verteidigers an den Senat vom 15. Januar 2024, ist dies aber kein gewichtiges Indiz gegen eine Fluchtgefahr. Denn diese Maßnahmen haben bei ihr nicht die Befürchtung aufkommen lassen müssen, einer mit hoher Straferwartung verbundenen Strafverfolgung wegen Mit- wirkung an der Gruppierung um ihren Vater unterworfen zu werden. Ganz im Gegenteil hat sie den Umstand, dass sie, anders als ihr Vater, im April 2022 nicht verhaftet worden ist, dahin deuten können, dass die Ermittlungen keine sie (hin- reichend) belastenden Umstände zu Tage gebracht hatten. Das zu dieser Zeit gegen sie selbst geführte Ermittlungsverfahren hat sich auf den Vorwurf der Fäl- schung von Corona-Testzertifikaten bezogen und mit den Umsturzplänen in kei- nem Zusammenhang gestanden; in diesem Verfahren hat die Beschuldigte mit keiner Haftstrafe rechnen müssen. 42 43 - 19 - 5. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisheri- gen Haftdauer sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begrün- denden Umstände kommt eine Außervollzugssetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) nicht in Betracht. Berg Hohoff Kreicker 44