Leitsatz
XII ZB 39/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB39.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/23 vom 24. Januar 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64 Abs. 2 Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umstän- den erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - FamRZ 2020, 778). BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - XII ZB 39/23 - OLG Frankfurt am Main AG Bad Homburg v.d.Höhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2022 werden auf Kosten der Beteiligten zu 5 verwor- fen. Wert: 12.078 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege eines Stufenverfahrens die Abände- rung eines im Scheidungsverfahren vor dem Oberlandesgericht mit seiner dama- ligen Ehefrau geschlossenen Vergleiches, in dem er sich zur Zahlung von Unter- halt für die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder (im Folgenden: Antragsgeg- ner), zu Händen der Kindesmutter (Beteiligte zu 5), verpflichtet hat. Der Antragsteller hat seinen Abänderungsantrag zunächst allein gegen die Kindesmutter gerichtet. Nachdem das Amtsgericht den Hinweis erteilt hatte, der Auskunftsanspruch sei gegen die Kindesmutter und der Abänderungsantrag ge- gen die Kinder zu richten, hat der Antragsteller mit einem der Kindesmutter zu- gestellten Schriftsatz „aus Gründen der äußersten Vorsorge“ seine Anträge auf 1 2 - 3 - die vier Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, umgestellt. Da zwischen den Beteiligten unter anderem streitig ist, ob das angerufene Amtsgericht internatio- nal zuständig ist, hat sich dieses mit Zwischenbeschluss für international und ört- lich zuständig erklärt. Im Rubrum dieses Beschlusses sind nur die vier Kinder als Antragsgegner aufgeführt. Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter, vertreten durch ihre Ver- fahrensbevollmächtigte, Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeschriftsatz wird als Beschwerdeführerin allein die Kindesmutter benannt und die Be- schwerde ausdrücklich „namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin“ einge- legt. Mit der nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde eingegangenen Beschwerdebegründung, in der nunmehr die Kinder, vertreten durch die Kindes- mutter, als „Antragsgegner und Beschwerdeführer“ bezeichnet werden, wenden sich diese gegen die vom Amtsgericht angenommene internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte. Das Oberlandesgericht hat „die Beschwerde als unzulässig verworfen“. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner und der Kin- desmutter. II. Da das Oberlandesgericht, wie sich aus der Auslegung der Gründe der angefochtenen Entscheidung ergibt, sowohl die Beschwerde der Kindesmutter als auch die Beschwerden der Antragsgegner als unzulässig verworfen hat, sind deren Rechtsbeschwerden gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung 3 4 5 - 4 - noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerden verletzt die angefochtene Entscheidung die Kindesmutter und die Antragsgegner auch nicht in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Fol- gendes ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragsgegner innerhalb der Frist des § 63 FamFG kein Rechtsmittel eingelegt hätten und die Kindesmutter, die allein das vorliegende Rechtsmittel eingelegt habe, nicht beschwerdebefugt sei. Die Beschwerdeschrift weise nur die Kindesmutter als Beschwerdeführerin aus und die Beschwerde sei „namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin“ ein- gelegt. Damit sei eindeutig die Kindesmutter als Beschwerdeführerin bezeichnet. Zwar könne die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht nur durch dessen ausdrückliche Bezeichnung erzielt, sondern auch im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift und der sonst vorhandenen Unter- lagen gewonnen werden. Dabei komme es jedoch darauf an, dass die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Rechtsmit- telgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkenn- bar werde. Gemessen hieran bestünden keine Zweifel, dass hier nur die Kindes- mutter Beschwerdeführerin sei. Auch wenn die von einem gesetzlichen Vertreter, der selbst nicht beschwerdebefugt sei, eingelegte Beschwerde als Rechtsmittel des Vertretenen angesehen werden könne, führe dies vorliegend nicht dazu, dass die Antragsgegner als Beschwerdeführer anzusehen seien. Denn die Of- fenlegung einer Vertretung der Antragsgegner sei erstmals nach Ablauf der Frist zur Beschwerdeeinlegung erfolgt. 6 7 - 5 - 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Be- zeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittel- schrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen der Rechtsmittelführer erkennbar ist oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar wird. Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Be- schwerdeschrift zu stellenden Anforderung dient - sowohl für das Beschwerde- gericht als auch im Interesse der Beteiligten - dem geregelten Ablauf des Verfah- rens und der Rechtssicherheit (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - FamRZ 2020, 778 Rn. 11 mwN). Denn bei der Beschwerde, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Beteiligten des Rechtsmittel- verfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständi- ger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371, 1372 mwN zu § 518 Abs. 2 ZPO aF). Das bedeutet indes nicht, dass die Person des Rechtsmittelführers wirk- sam nur ausdrücklich und nur in der Beschwerdeschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verstän- dige Würdigung des gesamten Vorgangs der Beschwerdeeinlegung jeden Zwei- fel an der Person des Rechtsmittelführers ausschließt. Daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist 8 9 10 - 6 - eindeutig zu erkennen ist, wer Beschwerdeführer sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - FamRZ 2020, 778 Rn. 11 mwN). b) Gemessen hieran bestehen bei verständiger Würdigung keine Zweifel, dass mit der Beschwerdeschrift allein die Kindesmutter Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Zwischenbeschluss eingelegt hat. Die von der anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten verfasste Be- schwerdeschrift enthält nach ihrem Wortlaut keinen Hinweis darauf, dass die Be- schwerde für die Antragsgegner eingelegt werden sollte. In ihr wird ausdrücklich die Kindesmutter als Beschwerdeführerin bezeichnet. Zudem wird dort ausge- führt, dass „namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin“ die Beschwerde eingelegt werde. Weitere Umstände, die zu einer Auslegung der Beschwerde- schrift führen können, dass das Rechtsmittel durch die Antragsgegner eingelegt werden sollte, ergaben sich für das Beschwerdegericht bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist nicht. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde war der Be- schwerdeschrift keine Abschrift des angegriffenen Zwischenbeschlusses beige- fügt. Die Verfahrensakte wurde dem Beschwerdegericht erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist übersandt. Daher konnten bei verständiger Würdigung des gesam- ten Vorgangs der Beschwerdeeinlegung keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde allein von der Kindesmutter eingelegt wurde. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts (NJW-RR 2004, 331) die Auffassung vertritt, es greife im Streitfall die Zweifelsregelung, wonach die von einem gesetzlichen Vertreter ein- gelegte Beschwerde, wenn er selbst nicht beschwerdebefugt sei, im Zweifel als Rechtsmittel des Vertretenen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, war in dem vom Kammergericht ent- schiedenen Fall die Person des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift 11 12 13 - 7 - nicht bezeichnet und musste daher durch Auslegung ermittelt werden. Im vorlie- genden Fall ist die Kindesmutter in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als Be- schwerdeführerin genannt, so dass gerade kein Zweifelsfall und daher auch kein Anlass zur Anwendung dieser Zweifelsregelung besteht. c) Soweit sich die Antragsgegner erstmals in der Beschwerdebegründung selbst gegen den Zwischenbeschluss wenden, erfolgte dies weder fristgerecht noch gegenüber dem zutreffenden Adressaten iSd § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist auch für die Antragsgegner bereits abgelaufen, zudem war der Schriftsatz nicht an das Amtsgericht, dessen Zwi- schenbeschluss angefochten werden soll, sondern an das Beschwerdegericht gerichtet und auch nur dort eingegangen. 14 - 8 - d) Nach alldem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde der Kindesmutter wegen fehlender Be- schwerdebefugnis und die Beschwerden der Antragsgegner wegen Nichteinhal- tung der Beschwerdefrist verworfen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 FamFG. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Bad Homburg v.d.Höhe, Entscheidung vom 01.09.2022 - 99 F 1132/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2022 - 3 WF 113/22 - 15 16