Leitsatz
IX ZR 19/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250124UIXZR19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250124UIXZR19.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/22 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 804 Abs. 1; Verordnung (EU) 2016/44 Art. 1 Buchst. b) und d), Art. 11 Abs. 2 a) Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht ge- pfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungs- maßnahmen beschränkt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58). b) Erfolgt eine Forderungspfändung ohne die erforderliche Genehmigung, steht dem Pfandgläubiger kein Einziehungsrecht gegenüber dem Drittschuldner zu. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19/22 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Dr. Schultz, Dr. Harms, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2021 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2018 wird zurück- gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließ- lich der Kosten der Streithelfer zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die G. GmbH (im Folgenden: G. ) erstritt einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris vom 31. Oktober 2013 gegen den L. , einen libyschen Staatsfonds (im Folgenden: L. ). Danach steht ihr ein Anspruch auf Zahlung von 1.806.075 € nebst Zinsen in Höhe von 769.437 € und Kosten (566.925 €, 21.940 US$ und 1.682 £) zu. 1 - 3 - Die Klägerin ist die alleinige Gesellschafterin der G. . Die G. ermächtigte die Klägerin, den Anspruch aus dem Schiedsspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Klägerin be- antragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, den Schiedsspruch für voll- streckbar zu erklären und Sicherungsmaßnahmen zuzulassen. Mit Beschluss vom 28. Juli 2014 ließ der Vorsitzende des 26. Zivilsenats des Oberlandesge- richts die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zur Siche- rung des titulierten Anspruchs zu und sprach die Pfändung einer angeblichen Forderung des L. gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Kontoguthabens von 16.002.664 US$ bis zum titulierten Betrag aus. Bereits zuvor - am 30. Dezember 2011 - überwies die Beklagte das Kon- toguthaben nach erfolgter Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank vom 23. Dezember 2011 an den Streithelfer zu 1. Anschließend kündigte sie das Konto gegenüber dem L. zum 30. Juni 2012. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Hinterlegung des gepfändeten Be- trages zu ihren Gunsten und zu Gunsten des L. beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter Verzicht auf das Rücknahmerecht. Das Landgericht hat die Klage mangels erforderlicher Genehmigung der Deutschen Bundesbank abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsge- mäß verurteilt, 3.142.447 € nebst Nebenkosten unter Verzicht auf die Rück- nahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuguns- ten der Klägerin und des L. zu hinterlegen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er- reichen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: Die Klage sei zulässig, insbesondere handele die Klägerin aufgrund wirk- sam erteilter und zulässiger Ermächtigung zur Prozessführung. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 1281 Satz 2 BGB. Die dem Pfändungspfandrecht zugrundeliegende Forderung sei nicht erloschen, ins- besondere habe die im Vertrauen auf eine gefälschte Geldempfangsvollmacht geleistete Zahlung auf ein Konto des Streithelfers zu 1 keine Erfüllungswirkung. Im Zeitpunkt der Pfändung sei die Forderung auch nicht verjährt gewesen, weil das Guthaben des L. bei der Beklagten nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. EU L 12 S. 1) eingefroren gewesen sei und ein durchsetzbarer Auszahlungsan- spruch des L. ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank nicht bestanden habe. Anders als das Landgericht meine, stehe die genannte Vorschrift des Uni- onsrechts allerdings nicht dem Klageanspruch entgegen. Die EU-Sanktionen wollten nicht die Bedienung berechtigter Forderungen verhindern. Auch verbiete Art. 1 Buchst. b VO (EU) 2016/44 nur solche Bewegungen der Gelder, durch die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung durch den sanktionierten Personenkreis ermöglicht werde. Die beabsichtigte Hinterlegung stehe dem Zweck der Finanzsanktionen nicht entgegen. Ihre Rechtsfolge sei viel- 5 6 - 5 - mehr, dass das Kontoguthaben der Verfügungsmacht des sanktionierten L. ent- zogen werde. Der L. habe keinen Zugriff auf die hinterlegten Gelder. Eine Aus- zahlung sei mit der Hinterlegung nicht verbunden. Die Gelder würden dem L. auch nicht entgegen Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 zur Verfügung gestellt oder ihm zugutekommen, wenn es um die - grundsätzlich erlaubte, Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 - Bedienung von Altverbindlichkeiten des sanktionierten Perso- nenkreises gehe. Eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank sei nicht erfor- derlich. II. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage auf Hinterle- gung der gepfändeten Gelder aus § 1281 Satz 2 BGB, § 804 Abs. 2 ZPO ist ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbegründet. Ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank durften aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. EU L 58 S. 1, berichtigt ABl. EU L 87 S. 37) und - ab Inkrafttreten am 20. Januar 2016 - der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhe- bung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. EU L 12 S. 1) (im Folgenden zu- sammenfassend als die Verordnungen bezeichnet) eingefrorene Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen der mit Sanktionen belegten libyschen Personen und Or- ganisationen, darunter der L. , nicht sicherungsgepfändet werden (dazu unter 1). Ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank ist es der Beklagten auch nicht erlaubt, Gelder an eine Hinterlegungsstelle auszuzahlen (dazu unter 2). An der notwendigen Genehmigung der Deutschen Bundesbank fehlt es (dazu unter 3). Auf die sonstigen von der Revision erhobenen Rügen kommt es somit nicht an. 7 - 6 - 1. Bei dem gepfändeten Guthaben des L. handelt es sich um gemäß den Verordnungen eingefrorenes und damit nach den Embargo-Bestimmungen ohne vorherige Genehmigung der Deutschen Bundesbank unpfändbares Vermögen. Die Klägerin ist daher materiell-rechtlich nicht Inhaberin eines Pfandrechts ge- worden. Der Anspruch aus § 1281 Satz 2 BGB steht ihr nicht zu. a) Gelder im Sinne der Sanktionsbestimmungen sind gemäß Art. 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii der Verordnungen Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen. Einfrieren von Geldern bedeutet nach Art. 1 Buchst. b der Verord- nungen die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Ver- änderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen und ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigen- tum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verän- dert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Unter dem Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen verstehen die Verordnungen gemäß Art. 1 Buchst. d die Verhinderung der Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden die- ser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Abweichend hier- von können die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten - in Deutschland ge- mäß der im Anhang IV der Verordnungen genannten Website die Deutsche Bun- desbank - unter bestimmten, in den einzelnen Bestimmungen der Verordnungen genannten Bedingungen die Freigabe von Geldern und Vermögenswerten ge- nehmigen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Klägerin ge- pfändete Forderung des L. gegen die Beklagte nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EU) Nr. 204/2011 und nach Art. 5 Abs. 4, Anlage VI Nr. 2 VO (EU) 2016/44 eingefrorenes Vermögen darstellt. 8 9 - 7 - b) Auf eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde keine Sicherungs- maßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermö- gensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11. November 2021 (C-340/20, RIW 2022, 58) zur Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EG L 103 S. 1) entschieden. Die verwendeten Definitionen des Einfrierens von Geldern und wirt- schaftlichen Ressourcen in Art. 1 Buchst. g Doppelbuchst. ii, Buchst. h und j VO (EG) Nr. 423/2007 sind mit Art. 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii, Buchst. b und d der Verordnungen wortgleich; Art. 7 VO (EG) Nr. 423/2007 entspricht sinngemäß Art. 5 der Verordnungen. Schließlich enthält Art. 9 VO (EG) Nr. 423/2007 eine Art. 8b Abs. 2 VO (EU) Nr. 204/2011, eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 965/2011 des Rates vom 28. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. EU L 253 S. 8), und Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 entsprechende Vor- schrift. Die Rechtsprechung gilt auch für die hier einschlägigen Verordnungen. aa) Der Wortlaut der Definition des Einfrierens von Geldern ("Verhinde- rung jeglicher Form") oder wirtschaftlichen Ressourcen ("Verwendung […], die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen ein- schließt, aber nicht darauf beschränkt ist") zeigt, dass Transaktionen, die mit ein- gefrorenem Vermögen abgeschlossen werden können, so weit wie möglich be- grenzt werden sollen (EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 45, 56). Auch bloße Sicherungsmaßnahmen, die im Ergebnis zu einer bevorrechtigten Befriedigung bestimmter Gläubiger führen, bewirken we- gen dieses Ergebnisses eine Änderung der Zweckbestimmung der eingefrorenen 10 11 - 8 - Gelder und sind geeignet, eine Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen zu bewirken (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 46). Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag vom 17. Juni 2021 im Verfahren C-340/20 ausgeführt (BeckRS 2021, 14549 Rn. 59 ff) und der Ge- richtshof der Europäischen Union hat sich zueigen gemacht (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 46), dass schon der Umstand, dass Gläubiger eine Vorzugsstellung bei der Befriedigung von Vermögen erlangen könnten, geeignet sei, die Effektivität der Sanktionen einzuschränken; denn Gläubiger könnten ver- sucht sein, Geschäfte mit den Rechtsträgern der eingefrorenen Vermögensmas- sen abzuschließen, wenn ihnen eine Möglichkeit geboten würde, gegenüber an- deren Gläubigern im Falle der Freigabe des Vermögens eine Vorzugsstellung zu erlangen. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme - etwa eine Sicherungs- pfändung - den Gegenstand schon aus dem Vermögen des Schuldners heraus- löst. Die Verordnung umfasst ausdrücklich die Verpfändung von Gütern (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 49 f). bb) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur im spezifischen Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 423/2007 gegen die Islamische Republik Iran, sondern auch im vorliegenden Fall der Sanktionen gegen Libyen. Auch hier verlangt der Schutzzweck der Verordnungen, die Begriffe des Einfrierens weit auszulegen, weil es darum geht, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu ver- hindern, die es ermöglichen würde, die fraglichen Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems auszunutzen. Die Auslegung der Verordnun- gen muss - wie es Erwägungsgrund 2 der Präambel der Verordnung (EU) 2016/44 formuliert - eine Gefährdung berücksichtigen, die von Personen und Or- ganisationen ausgeht, die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemali- gen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren und die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Sta- bilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss 12 - 9 - seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben. Dies gilt auch für den L. , der ausweislich der in der Ursprungsfassung der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltenen weiteren Angabe zu Nr. 2 des Anhangs VI Nr. 2 unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie stehe und eine potentielle Quelle der Finanzierung seiner Herrschaft darstelle. Sie muss ferner berücksich- tigen, dass es Ziel der Verordnung und der hinter ihr stehenden Resolution Nr. 1970/2011 (dort unter Nr. 18) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist, dafür Sorge zu tragen, dass das eingefrorene Vermögen nach Möglichkeit dem libyschen Volk zurückgegeben werden kann. Dies gebietet - nicht anders als im Falle der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - eine weite Auslegung. cc) Vorstehendes schließt nicht aus, dass bestimmte Verwendungen der eingefrorenen Vermögenswerte mit dem Schutzzweck der Verordnungen und der hinter ihr stehenden Resolution des UN-Sicherheitsrates 1970/2011 im Einklang stehen. Eine solche Verwendung steht jedoch unter dem Vorbehalt einer Geneh- migung der zuständigen Behörde (Art. 7-8b, 10 f VO (EU) Nr. 204/2011 sowie Art. 8-11, 13 f VO (EU) 2016/44), die ihrerseits eine Prüfung der Vereinbarkeit der Freigabe mit dem Zweck der Sanktionen und überdies Notifizierung der Kom- mission und/oder des Sanktionsausschusses des UN-Sicherheitsrats voraus- setzt. Für die Befriedigung von Forderungen gegen den L. , die vor dessen Sank- tionierung begründet wurden, ist die Möglichkeit einer Genehmigung in Art. 8b VO (EU) Nr. 204/11 und in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 geregelt. Ohne eine solche Genehmigung bleiben die Vermögenswerte eingefroren und ist die Pfän- dung unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 58, 62 ff). Eine Genehmigung mit Rückwirkung ist mit Unionsrecht nicht vereinbar. 13 - 10 - dd) Die Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel of- fenlässt ("acte éclairé", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35; BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 22). Einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat zu den hier einschlägigen Verordnungen bedarf es nicht. Anders als die Klägerin in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat geltend machte, stellt der Gerichtshof der Europäischen Union, wie sich aus seinem Urteil vom 11. November 2021 (C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 57, 59) ergibt, nicht entscheidend darauf ab, dass nach französischem Recht die Pfändung die Wirkungen einer Hinterlegung hat, sondern auf die Be- gründung eines Vorzugsrechts für den betreffenden Gläubiger. ee) Das (Sicherungs-)Pfandrecht der Klägerin verstößt gegen das Sankti- onsregime der Verordnungen. Es begründet ein Recht auf vorzugsweise Befrie- digung gegenüber Gläubigern des L. , die erst später auf das gepfändete Ver- mögen zugreifen wollen (§ 804 Abs. 3 ZPO). Mit Erwirken eines Titels in der Hauptsache würde sich ein aus einstweiligem Rechtsschutz stammendes Pfand- recht in ein voll gültiges Vollstreckungspfandrecht mit dem Rang des Sicherungs- pfandrechts umwandeln (BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394, 397). c) Aufgrund des Verstoßes gegen Unionsrecht ist die Klägerin materiell- rechtlich nicht Inhaberin eines Pfandrechts geworden. Diesen Einwand kann die Beklagte auch im Drittschuldnerprozess erheben. Dies folgt aus den Wirkungen, die der Gerichtshof der Europäischen Union dem Einfrieren von Vermögenswer- ten beigemessen hat. 14 15 16 - 11 - aa) Art. 1 Buchst. b und d der Verordnungen statuiert ein umfassendes Verfügungs- und Abtretungsverbot. Transaktionen mit eingefrorenen Geldern sollen soweit wie möglich unterbunden werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 43). Jede Form der Verwendung, des Zu- gangs und ihres Einsatzes einschließlich Verpfändung soll verhindert werden. Auch die Erfüllung von Ansprüchen ist verboten (Art. 12 VO (EU) Nr. 204/2011 und Art. 17 VO (EU) 2016/44). Der Sache nach möchte das Unionsrecht das eingefrorene Vermögen dem Rechtsverkehr möglichst vollständig entziehen, so- lange keine Freigabe erteilt ist. Das Verbot richtet sich nicht nur gegen den Sank- tionierten, sondern auch gegen den vollstreckungsrechtlichen Zugriff eines Drit- ten, selbst wenn dieser nur auf einen Vorrang bei einer späteren Befriedigung zielt. Eine nachträgliche Genehmigung mit ex-tunc-Wirkung ist somit ausge- schlossen. An (derart) unübertragbar gestellten Gegenständen kann ein Pfand- recht nicht begründet werden. bb) Diesen Einwand kann der Drittschuldner im Einziehungsprozess gel- tend machen, selbst wenn der Pfändungsbeschluss nicht nichtig sein sollte. Grundsätzlich hat das Gericht einen zwar anfechtbaren, aber nicht nichtigen Pfändungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 80 f; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 Rn. 7; vom 2. Juli 2020 - VII ZA 3/19, WM 2020, 1548 Rn. 16). Für den auf das materielle Recht gestützten Einwand im Einziehungsprozess, die Pfändung sei unter Verstoß gegen die Verordnungen und das Verbot in § 16 Abs. 2 Satz 1 AWG, die Zwangsvollstreckung erst nach Vorliegen der notwendigen materiell-rechtlichen Genehmigungen zu beginnen, erfolgt, trifft dies jedoch nicht ohne weiteres zu. Die mit dem Einfrieren von Ver- mögenswerten durch die Verordnungen und die Möglichkeit der Freigabe der Vermögenswerte für bestimmte zulässige Zwecke zusammenhängenden viel- fach schwierigen Rechtsfragen betreffen den Inhalt der gepfändeten Forderung 17 18 - 12 - und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf die Vollstreckung. Ihrer Natur nach gehören aber Einwände, die sich auf den Inhalt eines Anspruchs beziehen, in das Erkenntnisverfahren. Die Einhaltung der Zweckbindung betrifft dabei un- mittelbar den Pflichtenkreis der Beklagten gegenüber dem L. aus der eingefro- renen Rechtsbeziehung, weil die Beklagte - unter Sanktionsbewehrung (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG) - Bereitstellungs- und Verfügungsverbote sowie Genehmigungspflichten aus Unionsvorschriften hinsichtlich eingefrorener Ver- mögenswerte zu beachten hat. Folgehandlungen wie Ausschüttungen unterlie- gen ebenfalls Genehmigungserfordernissen, welche die Beklagte auch bei unter- stellter Wirksamkeit des Pfandrechts zu beachten hat. Das Pfandrecht bliebe im Verhältnis zur Bank gleichsam eine leere Hülle. Dies rechtfertigt es, der Beklag- ten vorliegend zu gestatten, sich im Einziehungsprozess unabhängig von einer etwaigen Nichtigkeit eines Pfändungsbeschlusses auf die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Pfändung zu berufen. 2. Hinsichtlich des klägerischen Hauptantrags besteht darüber hinaus ein Genehmigungserfordernis durch die Deutsche Bundesbank, weil sich die Kläge- rin nicht darauf beschränkt, der Beklagten zu verbieten, an den Schuldner zu leisten (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), also den status quo zu ihren Gunsten einzu- frieren. Sie verlangt nach § 804 Abs. 2 ZPO, § 1281 Satz 2 BGB die Hinterlegung der gepfändeten Gelder bei einer Hinterlegungsstelle. a) Die Übertragung der Gelder an eine Hinterlegungsstelle stellt eine "Be- wegung" oder einen "Transfer" im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnungen dar. Der Transfer kommt, anders als das Berufungsgericht meint, dem L. entge- gen Art. 5 Abs. 2 der Verordnungen zugute. Zum einen wird eine Forderung ge- gen die Beklagte durchgesetzt, die diese aufgrund der Auszahlung 2011 für erfüllt hält; zum anderen stellt die Besicherung und mögliche spätere Erfüllung einer Verbindlichkeit des L. für diesen einen Wert dar. 19 20 - 13 - Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Hinterlegung bei ei- nem Gericht erfolgen soll. Das Unionsrecht differenziert nicht danach, an wen die Leistung erfolgen soll, sondern knüpft das Genehmigungserfordernis allein an die Durchbrechung des Einfrierens. Im Übrigen ist es sachgerecht, jedweden Trans- fer von Geldern von einem Kreditinstitut einer präventiven Kontrolle zu unterwer- fen, weil Kreditinstitute, insbesondere international erfahrene Kreditinstitute, eine erhöhte Gewähr für die korrekte Umsetzung von Sanktionen bieten. Überdies bietet das Hinterlegungsrecht keine Handhabe und Gewähr für die korrekte Um- setzung der EU-Sanktionen, weil die Herausgabeanordnung rein formell an das Vorliegen übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten zur Empfangsberech- tigung anknüpft (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Hessen, HintG). Da die Hinterlegung auch zugunsten des L. erfolgt, trifft überdies nicht zu, dass die Gelder diesem mit der Hinterlegung entzogen werden, wie das Berufungsgericht meint. b) Mit der Klage auf Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme ver- langt die Klägerin zugleich die Erfüllung der behaupteten Forderung des L. ge- gen die Beklagte (vgl. § 378 BGB). Die Erfüllung von vertraglichen Ansprüchen des L. ohne Freigabe für zulässige Zwecke ist der Beklagten verboten, Art. 17 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2016/44. Auch deshalb bedurfte es einer vorherigen Genehmigung. 3. Gemäß Art. 8b Abs. 2 VO (EU) Nr. 204/2011 und Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 kann die Deutsche Bundesbank als zuständige nationale Behörde bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Ver- pflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen oder übernommen wurden, an dem diese Person, Organi- sation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat oder dem Sanktionsausschuss be- nannt wurde - wie hier aufgrund des Architektenvertrages zwischen der 21 22 23 - 14 - G. und dem L. aus dem Jahr 2008 -, abweichend von Art. 5 Abs. 4 der Verordnungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftli- cher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmi- gen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder sanktionierten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugute- kommt und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert. Eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank liegt bislang nicht vor. Zwar hat die Deutsche Bundesbank am 23. Dezember 2011 die Freigabe von Geldern in Höhe von 16.002.664 US$ im Hinblick auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte (Berlin) vom 16. August 2011 zugunsten der Klägerin freigegeben. Auf diese Genehmigung kann das Klagebe- gehren nicht gestützt werden. Die damalige Genehmigung betrifft einen anderen Sachverhalt. Ihr lag ein anderer Titel zugrunde als der hiesigen Klage. Dort handelte es sich um einen vermeintlich unstreitigen Vollstreckungsbescheid über einen vermeintlich eige- nen Anspruch der Klägerin, hier um einen streitigen Schiedsspruch zugunsten der G. . Auch die geltend gemachten Zahlbeträge waren andere (19 statt 3 Millionen Euro). Die Genehmigungsbehörde muss bei ihrer Entscheidung des- halb die Genehmigung unter anderen Voraussetzungen prüfen. Zweck der Sank- tionen ist ausdrücklich, dass eingefrorene Gelder nach Möglichkeit dem liby- schen Volk zurückerstattet werden sollen. 24 25 - 15 - III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und weist die Klage ab. 1. Die Klage ist im Hauptantrag abzuweisen, weil ein Anspruch auf Hinter- legung mangels Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank nicht besteht. 2. Auch mit ihren Hilfsanträgen, über die das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig nicht entschieden hat, hat die Klage keinen Erfolg. Die Hilfsanträge wurden erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht. Dies begegnet keinen Bedenken, da die Beklagte ihrer Erhebung vor dem Oberlan- desgericht nicht widersprochen hat (§ 533 Nr. 1, § 267 ZPO) und die Hilfsanträge auf Tatsachen gestützt sind, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die Hilfsanträge erweisen sich jedoch als unbegründet. a) Mit dem ersten Hilfsantrag erstrebt die Klägerin eine Verurteilung unter dem Vorbehalt, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsstreitverfahrens mit der Deutschen Bundesbank eine Freigabeerklärung erforderlich ist und erteilt wird. Diesem Antrag bleibt der Erfolg versagt, weil der Senat die Frage der Ge- nehmigungspflicht durch die Bundesbank als Vorfrage zu prüfen hatte und eine Genehmigungspflicht bejaht hat. b) Mit dem zweiten und dritten Hilfsantrag begehrt die Klägerin eine Ver- urteilung unter dem Vorbehalt, dass die Finanzsanktionen gegen den L. aufge- hoben werden oder eine Freigabe durch die Deutsche Bundesbank nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 erfolgt. Auch damit hat die Klägerin keinen Erfolg. Die 26 27 28 29 30 - 16 - Klägerin ist nicht in der Lage, gegen einen Drittschuldner einen Einziehungspro- zess zu führen. Ihr fehlt mit dem Pfandrecht die notwendige materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Verurteilung. Schoppmeyer Schultz Harms Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.01.2018 - 2-21 O 60/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2021 - 7 U 23/18 - - 17 - IX ZR 19/22 Verkündet am 25. Januar 2024 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle