Entscheidung
4 StR 239/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310124B4STR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310124B4STR239.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 239/23 vom 31. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 gemäß § 356a, § 26a, § 27 StPO beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche vom 21. November 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz und Marks werden zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge vom 21. November 2023 gegen den Be- schluss des Senats vom 14. November 2023 (Zurückweisung eines Befangenheitsantrags) wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hatte über eine Revision des – damals – Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen zu entscheiden, durch welches er bei Frei- spruch im Übrigen wegen „Betruges in 64 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, des Diebstahls in einem weiteren Fall und der vorsätzlichen Ge- fährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Ge- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt worden war. Durch Anträge vom 5. September, 11. September, 18. September, 8. Oktober und 21. Oktober 2023 lehnte der An- geklagte den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin wegen Be- sorgnis der Befangenheit ab. Der Senat wies die Ablehnungsgesuche in der Be- setzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 14. November 2023 zurück. Durch Beschluss vom 15. November 2023 entschied er in der Besetzung mit dem erfolglos abgelehnten Vorsitzenden über die Revision des Angeklagten. Die Ent- scheidungen vom 14. und 15. November 2023 wurden von der Geschäftsstelle am 20. November 2023 versandt. Durch Schriftsatz vom 21. November 2023, eingegangen am 22. Novem- ber 2023, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 14. November 2023 „Befangenheitsanträge gegen BGH Richter Dr. Quentin, BGH Richterin Dr. Bartel, und Senatsmitglieder des mitgewirkten Beschlusses“ erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Gericht habe die Pflicht, sämtliche Unterlagen dem Beschwerdeführer zukommen zu las- sen, damit eine Erwiderung erfolgen könne. Dieses Recht sei ihm verwehrt wor- den, worin ein Befangenheitsgrund liege. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. November 2023, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 14. November 2023 erhoben und eine „Verletzung von Art 103 GG“ gerügt. Er habe keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erhalten, wodurch sein Recht, eine Erwiderung auf diese vorzulegen, verletzt worden sei. 2 3 - 4 - II. 1. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin und die an der Entscheidung vom 14. November 2023 beteiligten Senatsmitglie- der – Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz und Marks – erhobene Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. a) Soweit sich das Gesuch vom 21. November 2023 auch gegen den Vor- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin richtet, ist es – ungeachtet der weiteren Ausführungen – bereits deshalb unzulässig, da der Vorsitzende an der Entscheidung vom 14. November 2023 nicht mitgewirkt hat. b) Das Ablehnungsgesuch ist im Übrigen unzulässig, da es jedenfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 4 StR 654/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, juris Rn. 12; BeckOK-StPO/Cirener, 50. Ed., § 26a Rn. 6 jeweils mwN zum Fehlen eines Ablehnungsgrundes bei völlig ungeeigneter oder haltloser Begründung) an der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Ableh- nungsgrundes fehlt, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Glaubhaftmachung ist vorlie- gend auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, da der vorgetragene Ab- lehnungsgrund offenkundig ist oder sich aus den Akten ergibt (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 236/20, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 StR 99/14, juris Rn. 6). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Vortrag des Beschwerdeführers im Ablehnungsgesuch vom 21. November 2023, er habe die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht erhalten, steht im Widerspruch zu seinem Schreiben vom 4. November 2023, in dem er ausdrücklich den Eingang der dienstlichen Stellungnahme nebst weiterer Unter- lagen bestätigt hat. 4 5 6 - 5 - Der Senat braucht angesichts der Unzulässigkeit des Gesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht zu entscheiden, ob darüber hinaus der weitere Unzuläs- sigkeitsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO vorliegt und der Betroffene durch ein auf wahrheitswidrigen Sachvortrag gestütztes Ablehnungsgesuch offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt. 2. Die statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08, juris Rn. 6) Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2023 ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung am 14. November 2023 über die Ablehnungsgesuche vom 5. September, 11. September, 18. September, 8. Ok- tober und 21. Oktober 2023 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Be- schwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen. Bartel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 23.12.2022 ‒ 16 KLs 3/21 31 Js 25821/18 7 8 9