Entscheidung
XII ZA 37/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310124BXIIZA37
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIIZA37.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 37/23 vom 31. Januar 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Verfahrens- kostenhilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der vorliegende Fall wirft keine über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen auf. Die angefochtene Ent- scheidung lässt bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen sum- marischen Überprüfung auch keine Rechtsfehler erkennen. Die von den Instanzgerichten genehmigte (Weiter-)Behandlung mit Flupentixoldecanoat unter Einsatz von Erhaltungs-EKT dient der Verbesserung des Allgemeinzustands der Betroffenen mit dem Ziel der teilweisen Remission der Erkrankung insgesamt. Die vom Landgericht dazu gegebenen Ausführungen tragen die Entscheidung. Für das bei der Betroffenen gegebene Krankheitsbild besteht nach den getroffenen Feststellungen eine Notwendigkeit der Behandlung mit EKT im Sinne 1 2 3 - 3 - eines medizinisch-wissenschaftlichen Konsenses nach den Leitlinien und Emp- fehlungen (§ 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der andernfalls drohende erhebliche ge- sundheitliche Schaden in Form des Fortbestehens und der weiteren Verschlech- terung des Zustands kann auch durch keine andere die Betroffene weniger be- lastende Maßnahme abgewendet werden (§ 1832 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Alternative Behandlungsmethoden oder sonstige, die Behandlung entbehrlich machende Maßnahmen stehen nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Verfügung. Eine Abstandnahme von regelmäßigen Erhaltungs-EKT ist - zu Recht - in 2022 für einige Monate versucht worden. Es hat sich dabei aber gezeigt, dass die Betroffene ohne EKT einerseits in lebensbedrohliche Zustände gerät, ande- rerseits in Zustände, die mit ihrer Menschenwürde unvereinbar sind und ihren Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft faktisch entwerten. Der bezweckte Erfolg kann ohne die Behandlung nicht erreicht werden. 4 - 4 - Der von der Zwangsbehandlung zu erwartende Nutzen überwiegt auch weiterhin die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich (§ 1832 Abs. 1 Nr. 6 BGB), woran auch die Perspektive einer gegebenenfalls dauerhaft beste- henden Therapienotwendigkeit nichts ändert. Das Landgericht hat die möglichen Beeinträchtigungen in den Blick genommen und mit dem zu erwartenden Nutzen der Behandlung abgewogen. Dieser liegt darin, die Symptome der Erkrankung abzumildern. Es soll weiterhin der von Angstsymptomatik, religiösem Wahn und fehlender Körper- und Außenwahrnehmung geprägte Zustand der Betroffenen, die ohne die Behandlung keine eigene Körperpflege mehr übt und sich einnässt und einkotet, keine pflegerische Grundversorgung mehr zulässt und zu nieman- dem mehr Kontakt aufnimmt, gebessert werden. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 02.11.2023 - 24 XVII 485/15 - LG Duisburg, Entscheidung vom 09.11.2023 - 12 T 225/23 - 5