Entscheidung
AnwZ (Brfg) 23/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.23.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/23 vom 2. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg, den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 2. Februar 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Bescheid vom 9. März 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof ab- gewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Ur- teil ist mit Senatsbeschluss vom 4. September 2023, dem Kläger zugestellt am 6. Oktober 2023, abgelehnt worden. Mit beim Bundesgerichtshof am 20. Novem- ber 2023 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage erhebt der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 die Gehörsrüge. Er versi- chert eidesstattlich, von dem Senatsbeschluss erst am 6. November 2023 Kennt- nis erlangt zu haben. 1 - 3 - II. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Anhörungsschreiben der Beklagten auf eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen abstellt, übersieht er, dass diese Schreiben weder nach § 34 BRAO noch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG NW zuzustellen waren. Die Anhörung ist formfrei. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mithin nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 VwZG NW). Soweit der Kläger vorbringt, er habe im Strafvollzug nicht als Rechtsanwalt arbeiten dürfen und damit auch auf längere Sicht niemals Vermögensinteressen gefährden können, hat der Senat dies geprüft und nicht für durchgreifend erach- tet (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b bb (2)). Gleiches gilt im Hin- 2 3 4 - 4 - blick auf den Vermögensverfall des Klägers (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b aa). Schoppmeyer Remmert Grüneberg Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.03.2023 - 1 AGH 13/22 -