Entscheidung
AnwZ (Brfg) 31/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.31.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31/23 vom 2. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 2. Februar 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Mai 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern wird als un- zulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. April 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte 1 - 3 - mit Bescheid vom 29. Juli 2022 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 8. Mai 2023, dem Kläger zugestellt am 25. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 23. August 2023 hat der Kläger beantragt, die Beru- fung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Antrags ist zunächst nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 13. November 2023 ist der Kläger des- halb auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Beru- fung hingewiesen worden. In seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 hat der Kläger sodann insbesondere darauf verwiesen, dass es "sich bei der Ge- fährdungsbehauptung um eine reine Unterstellung" handele. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begrün- dungsfrist am 25. September 2023 ab, ohne dass eine Begründung rechtzeitig eingegangen wäre. Der Antrag wäre indes auch unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO nicht ge- geben ist. Soweit der Kläger trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keine Gefährdung der Rechtsuchenden zu erkennen vermag und damit in seinem - verspäteten - Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 offenbar den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit 2 3 4 - 4 - der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) anspricht, liegt dieser nicht vor. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beste- hen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 3 mwN). Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Das Urteil des Anwaltsge- richtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Remmert Grüneberg Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 08.05.2023 - 2 AGH 6/22 - 6