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Entscheidung

3 StR 500/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR500
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR500.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/23 vom 5. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2024 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 15. der Urteilsgründe frei von einem Rechtsmangel wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt, weil ein Teil der bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume aufgefundenen Betäubungsmittel für einen gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen und hinsichtlich dieser Handelsmenge die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war, während der andere Teil, des- sen Wirkstoffmenge unterhalb dieser Grenze blieb, zum Eigenkonsum durch den An- geklagten bestimmt war. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es nicht rechtsfehler- haft, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat die tat- einheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend gewertet hat. Die Strafkammer hat der Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln neben derjenigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schulderhöhende Wirkung beimessen dürfen, weil der Angeklagte durch den Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch neben dem zeitgleichen Vorrätighalten zum Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel zusätzliches Unrecht verwirklichte. Die vom Generalbundesanwalt zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. April 1993 - 4 StR 116/93, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 2) gibt für die unzutreffende Annahme, bei einer Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln dürfe eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen Besitzes von (weiteren) Betäu- bungsmitteln (zum Eigenkonsum) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wer- den, nichts her; sie betraf eine anders gelagerte Fallkonstellation. Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 11.10.2023 - 1 KLs 2090 Js 26890/23