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Entscheidung

3 StR 457/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060224B3STR457
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060224B3STR457.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 457/23 vom 6. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Feb- ruar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aurich vom 21. August 2023 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatobjekten in Höhe von 994.713,34 € angeordnet wird, davon in Höhe von 99.620,22 € als Gesamtschuldner. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember 2021 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Geldwäsche in 83 Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie eine Vielzahl von Einziehungsentschei- dungen getroffen. Auf die - im Übrigen verworfene - Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. September 2022 (3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen sowie die erweiterte Einziehung auf und hielt die zugehörigen Feststel- 1 - 3 - lungen aufrecht. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht gegen den Ange- klagten nunmehr die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatobjekten in Höhe von insgesamt 1.032.147,49 €, davon in Höhe von 99.620,22 € gesamt- schuldnerisch mit seiner mitangeklagten Ehefrau, angeordnet. Mit seiner Revi- sion beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts- mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsentscheidung ist, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt, weitgehend ohne Rechtsfehler. Allerdings ist der Gesamteinzie- hungsbetrag um die Einziehung des Wertes von Tatobjekten in Höhe von 37.434,15 € zu reduzieren, die zu entfallen hat. 1. Dieser Einziehung des Wertes von Tatobjekten liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte überließ im Zeitraum von April 2019 bis Januar 2021 aus Betäubungsmittelgeschäften erlangtes Bargeld seiner - mitangeklagten - Mutter, um das Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen und dessen Herkunft zu verschleiern. Dazu wurden insgesamt 38.680 € auf das Gemeinschaftskonto seiner Mutter und ihres Ehemannes eingezahlt. Seine Mutter überwies im Ge- genzug zuvor oder danach von dem Konto mehrfach Beträge, insgesamt 37.434,15 €, für vom Angeklagten in Anspruch genommene Waren oder Leistun- gen, in Einzelfällen zudem insgesamt 11.050 € auf eines seiner Konten zur wei- teren Verwendung. 2. Die Einziehung des Wertes von Objekten der Geldwäsche in Höhe von 37.434,15 € hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieses Betrages liegen die Voraus- setzungen einer Einziehung nach § 261 Abs. 7 Satz 1 aF, § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB nicht vor. 2 3 4 5 - 4 - a) Nach der zur Tatzeit geltenden und hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB maß- geblichen (s. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, juris Rn. 85 mwN) Rechtslage kann der Gegenstand, auf den sich die Tat bezieht, lediglich als Tat- objekt eingezogen werden. Taugliches Tatobjekt ist insofern jeder Vermögens- gegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben wer- den und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (s. insgesamt BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 56, 59 mwN). Eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten setzt nach § 74c Abs. 1 StGB voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 3 StR 81/23, wistra 2023, 378 Rn. 5 mwN) und dieser die Einziehung durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Handlung vereitelte (s. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 31 mwN). b) Hieran gemessen handelt es sich bei den Überweisungen vom Konto der Mutter des Angeklagten auf Konten von dessen Gläubigern nicht um einen Gegenstand, der ihm zustand. Zwar stellen Überweisungseingänge auf Bankkon- ten prinzipiell Gegenstände dar, die Grundlage für eine Werteinziehung sein kön- nen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 3 StR 354/23 Rn. 16). Aller- dings war insofern nicht der Angeklagte verfügungsberechtigt, sondern der Inha- ber des jeweiligen Kontos. Dass er selbst aufgrund der Leistungen von eigenen Verbindlichkeiten frei wurde, führt bei ihm zu einem Vermögensvorteil, der aller- dings nicht gegenständlich fassbar und somit kein Tatobjekt ist (vgl. zu ersparten Aufwendungen BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 157 mwN; BT-Drucks. 19/24180 S. 17 f.). Das zuvor zur Weiterleitung auf das Gemeinschaftskonto seiner Mutter gezahlte Geld kommt ebenfalls nicht als Gegenstand in Betracht, der die gegen 6 7 8 - 5 - den Angeklagten angeordnete Werteinziehung tragen könnte. Dieses wurde erst mit dem Überlassen an die Mutter Tatobjekt der Geldwäsche. Da der Angeklagte damit zugleich - und nicht durch eine spätere Handlung - eine gegenständliche Einziehung bei ihm unmöglich machte, scheidet eine gegen ihn gerichtete Wert- einziehung nach § 74c Abs. 1 StGB auch insoweit aus. Schließlich stand ihm das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto nicht zu, so dass es ebenfalls kein An- knüpfungspunkt für eine entsprechende Werteinziehung gegen ihn ist. c) Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungs- betrag herab. Der Betrag, für den der Angeklagte gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau haftet, ist davon nicht betroffen und bleibt unverändert. 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 21.08.2023 - 19 KLs 110 Js 32575/20 (14/21) 9 10