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Entscheidung

IV ZR 175/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070224BIVZR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070224BIVZR175.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 175/23 vom 7. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 7. Februar 2024 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 20. Juli 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einem von ihr vorgeschlagenen Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlas- ses des im Jahre 2006 verstorbenen Erblassers in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge- richt hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht sei. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulas- sungsbeschwerde eingelegt. Nachdem auf dessen Antrag die Frist zur Be- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum 20. Dezember 2023 verlängert worden war, hat er mit Schriftsatz vom 20. November 2023 angezeigt, dass der Beklagte nicht mehr von ihm vertreten werde. 1 2 - 3 - Die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz haben mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 beantragt, dem Beklagten für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 1. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Pro- zessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie ei- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts- verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan- walt nicht gefunden und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht - in- nerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - IV ZR 213/21, juris Rn. 7; vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, ZInsO 2022, 1260 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VIII ZR 260/22, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Be- tracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 aaO Rn. 8; vom 12. Ja- nuar 2021 aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 3 4 5 6 - 4 - - VIII ZR 114/23, juris Rn. 2; vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5; jeweils m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beklagten nicht gerecht. Er hat lediglich vorgetragen, es sei ihm - und zwar vor der Man- datsniederlegung durch den bisher eingeschalteten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof - zunächst nicht gelungen, einen zur Übernahme des Mandats bereiten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt zu finden. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag dazu, aus welchen Gründen sein Prozessbevollmächtigter die weitere Bearbeitung des Man- dats abgelehnt hat. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde am 20. Dezember 2023 abgelaufen ist, kann weiterer berück- sichtigungsfähiger Vortrag hierzu auch nicht erfolgen (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 6). Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sämtliche weiteren angefragten Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof die Übernahme des Mandats ab- gelehnt hätten. Aus dem vom Beklagten zu den Akten gereichten Schrift- wechsel ergibt sich vielmehr, dass sich zunächst ein anderer beim Bun- desgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt grundsätzlich bereit erklärt hat, die Vertretung des Beklagten zu übernehmen, allerdings von der Ein- legung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die Erfolgsaussich- ten des Rechtsmittels abgeraten hat. Die Bestellung eines Notanwalts kann indessen nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertre- tung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzu- lässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungs- beschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des 7 8 - 5 - - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48/22, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2021 - IV ZR 213/21, r+s 2022, 119 Rn. 10; BGH, Be- schlüsse vom 25. Juli 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 6; vom 18. Oktober 2022 - II ZR 210/21, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 15.10.2021 - 6 O 441/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2023 - 19 U 154/21 -