Entscheidung
V ZB 53/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080224BVZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080224BVZB53.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/23 vom 8. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2023 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.342,68 €. Gründe: Das Amtsgericht hat den Beklagten auf Antrag der Klägerin durch Ver- säumnisurteil zur Erteilung einer Löschungsbewilligung verurteilt. Auf seinen Ein- spruch ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. September 2022 be- stimmt worden. Der Beklagte hat am 9. September 2022 die Verlegung des Ter- mins wegen fehlender Akteneinsicht beantragt und mit unmittelbar vor Verhand- lungsbeginn eingegangenem Schreiben vom 14. September 2022 den Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsge- richt hat den Einspruch durch den abgelehnten Richter mit zweitem Versäumnis- urteil verworfen. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Berufung nicht ord- nungsgemäß begründet. Ein zweites Versäumnisurteil unterliege der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt werde, dass der Fall der schuldhaften Ver- säumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine zulässige Be- rufung setze deshalb die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei. Derartige Gründe habe der Beklagte in der Be- rufungsbegründung nicht dargelegt. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass wegen seines unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ableh- nungsgesuchs der Termin aufgehoben werde und kein Versäumnisurteil durch den abgelehnten Einzelrichter ergehe (§ 47 Abs. 1 ZPO). Auch die Erwartung, der wegen der Nichtgewährung von Akteneinsicht gestellte Verlegungsantrag werde Erfolg haben, entschuldige nicht das eigenmächtige Fernbleiben vom Ter- min. III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an den Zuläs- sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Be- klagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es die Rüge betreffend die Unzulässigkeit des zweiten Versäumnisurteils durch den abgelehnten Richter übergangen hätte. Den dazu gehaltenen Vortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht gewürdigt und rechtsfehlerfrei als zur Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnis- urteil nicht geeignet angesehen (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf ge- stützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Be- rufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5; Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 5). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eigenes zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war, mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, aaO Rn. 9). b) Nach diesen Grundsätzen war der Vortrag des Beklagten, das zweite Versäumnisurteil sei wegen Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG), zumindest aber wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO unzulässig gewesen, nicht geeignet, die Säumnis zu entschuldigen. 4 5 6 - 5 - aa) Der Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass der Termin zur münd- lichen Verhandlung am 14. September 2022 wegen seines unmittelbar davor ein- gereichten Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Amtsgericht nicht stattfin- den werde. Zwar hat gemäß § 47 Abs. 1 ZPO ein abgelehnter Richter vor Erledi- gung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortge- setzt werden (§ 47 Abs. 2 ZPO). Aber auch dann, wenn - wie hier - der ordnungs- gemäß geladene Beklagte erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin das Ab- lehnungsgesuch einreicht, darf er sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben und kein Versäumnisurteil durch den abgelehnten Richter erlassen werde (§ 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 10; Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 17). Das folgt schon daraus, dass die Partei nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nicht damit rechnen kann, dass ein unmittelbar vor dem Termin eingereichtes Ablehnungsgesuch dem abgelehn- ten Richter rechtzeitig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO) vorgelegt wird. Er muss vorsorglich zu dem Termin erscheinen und ggf. sein Ablehnungsgesuch wiederholen. bb) Unabhängig davon kann die fehlende oder unverschuldete Säumnis im Sinne des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs nicht mit der Rüge begründet werden, das Ablehnungsgesuch der säumigen Partei sei fehlerhaft behandelt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 7 ff. mwN; Beschluss vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6; Beschluss vom 21. No- vember 2018 - IV ZB 4/18, juris Rn. 11; Urteil vom 24. Januar 2019 7 8 - 6 - - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 20). Die Regelung des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dient nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die lediglich die Über- prüfung ermöglichen soll, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. An- sonsten soll sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwen- dung der Vorschrift auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Berufung die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das erstin- stanzliche Gericht rügt, steht diesem Ziel entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 16; Beschluss vom 7. De- zember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6). 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit der Frage befasst, ob der Erlass des zweiten Versäumnisurteils wegen der unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewährten Akteneinsicht durch das Amtsgericht un- zulässig gewesen sei. Auch den darauf bezogenen Vortrag sieht das Berufungs- gericht rechtsfehlerfrei als ungeeignet an, die Säumnis des Beklagten zu ent- schuldigen. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf eine behauptete Gehörsverletzung durch das Amts- gericht, sondern allein auf den Sonderfall der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839; Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 18; Beschluss vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2021 - IV ZB 5/21, juris Rn. 10). 9 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht der Festsetzung durch das Berufungsgericht. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 14.09.2022 - 11 C 431/20 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.07.2023 - 20 S 135/22 - 10