Entscheidung
5 StR 243/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120224B5STR243
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120224B5STR243.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 243/23 vom 12. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Festsetzung des Gegenstandswertes der Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2024 durch Rich- terin am Bundesgerichtshof Resch als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Vertei- digers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in der Revisions- instanz wird auf 23.319,38 Euro festgesetzt. Gründe: Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger U. L. 9.319,38 Euro „nebst 5 % über Basis- zins“ ab dem 30. Dezember 2022 zu zahlen, soweit „diese nicht auf Dritte über- gegangen sind“. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionskläger U. und H. L. alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Tötung des J. L. entstanden sind, zu zahlen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Ad- häsionsanträge abgesehen. Der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 7. November 2023 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Eine bindende Wertfest- setzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht. Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmit- telführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands 1 2 3 - 3 - im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Insoweit kommt es hier auf die vom Angeklagten im Revisionsverfahren abgewehrten Ansprüche der Adhäsionskläger an, mithin diejenigen wegen derer es zu einer Verurteilung durch das Landgericht gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Okto- ber 2023 – 6 StR 198/22). Danach beträgt der Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Re- visionsinstanz 23.319,38 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag in Höhe von 9.319,38 Euro und dem geschätzten Wert des Ge- genstands des Ausspruchs über die Feststellungsanträge, soweit ihnen stattge- geben worden ist, zusammen (6.000 Euro betreffend den Adhäsionskläger U. L. , 8.000 Euro betreffend die Adhäsionsklägerin H. L. ). Resch Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 27.01.2023 - 2 Ks 345 Js 2726/22 jug 4