Entscheidung
5 StR 482/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR482.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 482/23 vom 13. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend ent- nehmen, dass die im Urteil genannten Geschädigten sich täuschungsbedingt im Irrtum über die Gebührenpflichtigkeit der Internetseite „www.t. .de“ be- fanden, als sie jeweils die Schaltfläche „Anmelden“ anklickten. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, die die Strafkammer nicht näher begründet hat, begegnet letztlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841 f.). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 21.06.2023 - 8 KLs 607 Js 39390/10