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Entscheidung

5 StR 508/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR508
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR508.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 508/23 vom 13. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2023 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Anordnung betreffend eine goldene sowie eine silber/grüne „Rolex Armbanduhr“ entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsent- scheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO) und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist. 1 2 - 3 - Die nach § 73a StGB angeordnete Einziehung der beiden Armbanduhren hat keinen Bestand. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte diese Uhren, „bei denen es sich mög- licherweise um Imitate handelte“, durch oder für eine andere Straftat erlangt hat; eine erweiterte Einziehung des Surrogats sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1). Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 24.02.2023 - 14 KLs 315 Js 19417/21 3 4