Entscheidung
5 StR 580/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR580
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR580.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 580/23 vom 13. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2023 mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Urteilsfeststellungen gehörte der Angeklagte zu einer Grup- pierung, die in Deutschland Autos stahl und in Polen veräußerte. Den Abreden entsprechend entwendeten in Deutschland aufhältige Mitglieder der Gruppe in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2022 in H. zwei Kraftfahrzeuge, die sie fünf und zehn Kilometer von den jeweiligen Tatorten entfernt im H. er 1 2 - 3 - Stadtgebiet abstellten. Nachdem sie den polnischen Teil der Gruppierung infor- miert hatten, machten sich der Angeklagte und zwei weitere Tatgenossen auf den Weg nach H. , um die Kraftfahrzeuge mit eigens hierfür hergestellten Kennzeichendubletten zu versehen und nach Polen zu überführen. Als sie am selben Abend in H. ankamen, bemerkten sie, dass eines der beiden Fahr- zeuge nicht mehr vor Ort war. Sie befürchteten, dass die Polizei ihr Vorhaben entdeckt hatte und sie bei planmäßiger Fortsetzung festnehmen würde. Sie ent- fernten sich unverrichteter Dinge. Kurze Zeit später wurden sie von Polizeibeam- ten, die den Abstellort observiert hatten, verhaftet. Ebenso wie die anderen Mit- glieder beabsichtigte auch der Angeklagte, sich hierdurch eine nicht nur vorüber- gehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und daraus sei- nen Lebensunterhalt zu bestreiten. 2. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls hält der rechtli- chen Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte leistete seinen Tatbeitrag erst nach Beendigung des Diebstahls; eine sukzessive Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kommt nach Tatbeendigung aber nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2007 – 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; vom 26. April 2023 – 4 StR 96/23, NStZ 2023, 681). Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat. Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Um- ständen des Einzelfalles ab. Bei Kraftfahrzeugen wird dies in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausge- setzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; siehe auch Urteil vom 3 4 - 4 - 24. Juni 1998 – 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208). Hier hatten die Täter die entwendeten Kraftfahrzeuge jedoch bereits mehrere Kilometer entfernt von den Tatorten abgestellt. Die Autos waren damit dem Zugriff der Berechtigten entzo- gen; die Diebe hatten bereits gesicherten Gewahrsam an ihnen erlangt. Dass eines der beiden Fahrzeuge zufällig entdeckt und die Polizei eingeschaltet wurde, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000, aaO). Nach Tatbeendigung können Beteiligungshandlungen Dritter – wie hier die des Ange- klagten – lediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Ju- ni 1998, aaO). 3. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird in Be- dacht zu nehmen haben, dass sich das erfolglose Handeln des Angeklagten zu- gleich auf zwei Kraftfahrzeuge richtete und damit gegebenenfalls als eine ver- suchte Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 52 StGB) zu werten wäre. Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.04.2023 - 629 KLs 11/22 5