Entscheidung
VIa ZB 18/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZB18.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 18/23 vom 13. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis 80.000 €. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. Er erwarb im Dezember 2017 ein Wohnmobil mit Dieselmotor. Die Be- klagte ist Herstellerin des Basisfahrzeugs. Unter Behauptung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen hat der Kläger im Wesentlichen von der Beklagten verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungs- gericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sich die Beru- fungsbegründung nicht mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils 1 2 - 3 - auseinandersetze. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbe- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in sei- nem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Auffassung des Beru- fungsgerichts, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte be- zeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfest- stellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Fest- stellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die 3 4 5 - 4 - Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegrün- dung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10 f.; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 8; Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZR 56/23, juris Rn. 5, jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers. aa) Das Landgericht hat die Klageabweisung auf die Erwägung gestützt, für ein objektiv sittenwidriges Handeln wie auch für einen Schädigungsvorsatz der Beklagten fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Darüber hinaus sei ein Scha- den nicht schlüssig dargelegt. Es sei nicht zu befürchten, dass ein Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zur Nutzungsuntersagung oder -beschränkung ausge- sprochen werde. bb) Mit dieser Argumentation des Landgerichts setzt sich die Berufungs- begründung des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch hinreichend auseinander. Zwar hebt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, dass die Berufungsbegründung in weiten Teilen nicht auf das Urteil des Landge- richts eingeht und pauschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag sowie for- melhafte Wendungen enthält. Trotz dieser Mängel lässt sich der Berufungsbe- gründung aber entnehmen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Kläger in dem konkreten Einzelfall die vom Landgericht für tragend gehaltenen 6 7 8 - 5 - Erwägungen für unrichtig erachtet. So verhält sich die Berufungsbegründung nä- her zu der Behauptung einer Abschaltung der Abgasreinigung nach Ablauf von 22 Minuten, bei der es sich aufgrund ihrer spezifischen Ausgestaltung "um eine besonders dreiste Form der Täuschung" handle, mit welcher die Beklagte "be- wusst und in Täuschungsabsicht" die Differenzierung zwischen Prüfstand und normalem Straßenbetrieb umgehe. Damit wendet sich die Berufungsbegründung ersichtlich (auch) gegen die Auffassung des Landgerichts, für ein objektiv sitten- widriges Handeln und einen Schädigungsvorsatz der Beklagten fehlten hinrei- chende Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht einen Schaden des Klägers verneint hat. Die Berufungsbegründung führt näher aus, der Kläger habe "jeder- zeit" mit einer Stilllegung des Fahrzeugs zu rechnen, unter anderem wegen einer gegen das Kraftfahrt-Bundesamt erhobenen und auf dessen Untätigkeit bei der Marktüberwachung des Abgasverhaltens von Wohnmobilen gestützten Klage, auf die das Landgericht nicht eingeht. Darin liegt ein hinreichender Angriff gegen den vom Landgericht für die Verneinung eines Schadens des Klägers für ent- scheidend erachteten Gesichtspunkt. 3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 577 Abs. 3 ZPO. Ob und inwieweit die Berufung des Klägers mit der gegebenen Be- gründung in der Sache Erfolg haben kann, ist keine Frage der Zulässigkeit der 9 10 - 6 - Berufung, sondern ihrer Begründetheit. Im weiteren Verfahren wird das Beru- fungsgericht insbesondere die Maßgaben des Urteils des Senats vom 27. No- vember 2023 (VIa ZR 1425/22, juris) beachten. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2022 - 3 O 73/22 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2023 - 6 U 389/22 -