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Entscheidung

2 StR 262/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR262.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 262/23 vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungsverbot hin- sichtlich der über „SkyECC“ geführten Chats geltend macht, erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag, der „Transaktionsweg“ der von den französischen Behörden übermittelten Daten sei im „Sonderheft 9“ zusammen- gefasst worden und stelle sich insgesamt wie aus den in die Revisionsbegrün- dung eingefügten Kopien dar, unvollständig und damit irreführend ist. In „Sonder- heft 9“ und einem weiteren, von der Revision unerwähnt gelassenen Sonderheft finden sich eine Vielzahl zusätzlicher Unterlagen zur Erlangung der verfahrens- gegenständlichen SkyECC-Daten. 2. Soweit die Revision mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II und III der Urteilsgründe („Fälle 1 und 2 der Anklage II“) angreift, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Die hierzu - 3 - getroffenen Feststellungen werden von einer auf naheliegenden, jedenfalls mög- lichen Schlüssen beruhenden und auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Beweis- würdigung getragen. Menges Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 27.01.2023 - 323 KLs 19/22