Entscheidung
5 StR 534/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR534
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR534.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 534/23 (alt: 5 StR 513/18) vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der – neben der Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten – gesondert gegen den Ange- klagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte aus- gesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 14.06.2023 - 15 KLs 424 Js 55887/16 (2)