Entscheidung
5 StR 574/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR574
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR574.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 574/23 vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. August 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung von „diverser Munition“ (127 Patronen Kaliber 22, sechs Patronen Kaliber 38, 40 Patronen Kaliber 357, sechs Patronen Kaliber 9*19 mm und 7 Patronen Kaliber 7,62 To- karev) sowie eines Magazins entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Einziehung des Streckmittels und verschiedener Utensilien zum Betäu- bungsmittelhandel sowie der in der Entscheidungsformel genannten Munition und des Magazins konnte ohne weitere Feststellungen nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil mit Blick auf den zeitlichen Abstand von der Sicherstellung zu den verfahrensgegenständlichen Taten von etwa zweieinhalb Jahren nicht be- legt ist, dass die Gegenstände insoweit als Tatmittel verwendet wurden. Die Han- delsutensilien konnten aber zur Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten verwendet werden und waren deshalb nach § 74b Abs. 1 StGB im Wege der Sicherungseinziehung einziehbar. Dies gilt indes nicht für die eingezogene Mu- nition und das Magazin; deren allein in Betracht kommenden Einziehung als Be- ziehungsgegenstände nach § 54 Abs. 1 WaffG im subjektiven Verfahren gegen - 3 - den Angeklagten stand entgegen, dass ein Waffendelikt nicht ausgeurteilt wor- den ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 3 StR 207/12 Rn. 5 mwN). Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 15.08.2023 - 2 KLs 370 Js 71166/20