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Entscheidung

1 StR 419/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224B1STR419
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224B1STR419.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 419/23 vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Mai 2023 in den Strafaussprüchen jeweils dahin geändert, dass a) die bezüglich des sichergestellten Tabakfeinschnitts verhängten Einzelstrafen auf ein Jahr Freiheitsstrafe und b) die Gesamtstrafen auf ein Jahr und sechs Monate Gesamt- freiheitsstrafe herabgesetzt werden. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten O. und R. wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Ur- teils, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, dahin geän- dert und neu gefasst, dass die Angeklagten die Kosten des Ver- fahrens im ersten Rechtszug und jeweils zwei Drittel der im ers- ten Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen haben; der Staatskasse werden insoweit jeweils ein - 3 - Drittel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen dieser beiden Angeklagten auferlegt. Im Übri- gen werden Auslagen nicht erstattet. Die weitergehenden sofortigen Beschwerden werden verwor- fen. Die Angeklagten O. und R. tragen jeweils die Hälfte der Kosten ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer inso- weit entstandenen notwendigen Auslagen; die andere Hälfte trägt die Staatskasse. Gründe: Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht die Angeklagten wegen Bei- hilfe zur Steuerhinterziehung, wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerheh- lerei sowie wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen strafbaren Ver- letzung von Gemeinschaftsmarken (richtig: Unionsmarken) zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dabei hatte es in Bezug auf den sichergestellten und noch nicht zu Zigaretten verarbeiteten Tabakfein- schnitt jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Auf die Re- visionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 21. Septem- ber 2022 (1 StR 479/21) die nach einer Verfahrensbeschränkung verbliebenen Schuldsprüche abgeändert und die Strafaussprüche aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 2 - 4 - einem Jahr und acht Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag des Gene- ralbundesanwalts zur Herabsetzung von Einzel- und nachfolgend der Gesamt- strafen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Im Übrigen sind die Rechts- mittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem haben die von den Angeklagten O. und R. erhobenen sofortigen Kostenbeschwerden, zu deren Begründung sie ebenfalls nichts weiter ausgeführt haben, jeweils zu ihren Guns- ten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, hat das Land- gericht bei Festsetzung der Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe in Bezug auf den sichergestellten Tabakfeinschnitt (rund 17.360 Kilogramm mit einer Tabaksteuerlast von über 1,2 Mio. €) gegen das Ver- bot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Bei einem Ver- kürzungsumfang von über 1,2 Mio. €, der Professionalität der illegalen Pro- duktionsstätte und des Handels mit den unversteuerten Zigaretten sowie den übrigen vom Landgericht für sich genommen rechtsfehlerfrei gegeneinander ab- gewogenen Strafzumessungsgesichtspunkten erweist sich jeweils eine Ein- zelfreiheitsstrafe von einem Jahr jedenfalls als angemessen, auch im Vergleich zur anderen, für die beschlagnahmten Zigaretten (11.006.050 Zigaretten mit einer Tabaksteuerlast von rund 1,8 Mio. €) verhängten Einzelfreiheitsstrafe von je einem Jahr und zwei Monaten. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafen. 2. Die Korrektur der Kostenentscheidung auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten O. und R. (§ 464 Abs. 3 StPO) folgt den zutref- fenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften. Ins- besondere sind diesen beiden Angeklagten nicht die notwendigen Auslagen der 3 4 - 5 - Nebenklägerin nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen; denn sie sind nicht rechtskräftig wegen des Markendelikts verurteilt worden. Infolge des zweiten von den Angeklagten angestrengten Revisionsverfah- rens entfällt die vom Landgericht für das erste Revisionsverfahren ausgespro- chene Gebührenermäßigung; die Angeklagten haben damit die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005 – 5 StR 588/04 mwN). Der Erfolg, von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin befreit zu werden, hat sich in der Kostenentscheidung über die sofortigen Beschwerden niederzuschlagen. Jäger Fischer Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Kleve, 24.05.2023 - 118 KLs-203 Js 353/23-2/23 5 6